Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Aus Absatz 2 wie auch aus dem Einleitungssatz in Absatz 1 geht hervor, dass nur inländische Urteile eingetragen werden. Der Grund dafür ist, dass ausländische Urteile dem Schweizerischen Strafregister nicht gemeldet werden. Ebenfalls ausgenommen ist die Eintragung von Verurteilungen nach Artikel 52 StGB, da sich bei Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen keine Eintragung rechtfertigt (vgl. zur analogen Problematik bei natürlichen Personen: Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1).

Art. 71 Einzutragende Daten des Grundurteils

Wird ein Grundurteil, das gegen ein Unternehmen ausgefällt wurde, in VOSTRA eingetragen, so folgen weitere Daten, die mit dem Grundurteil verknüpft sind.

Artikel 71 nennt, wie bei den Bestimmungen zum Strafregister für natürliche Personen (Art. 19), nur die Hauptkategorien. Die einzutragenden Elemente des Urteilsdispositivs werden auf Verordnungsebene präzisiert (Abs. 3). Es handelt sich grundsätzlich um die gleichen Elemente, wie sie im Bereich der natürlichen Personen Anwendung finden. Abweichungen ergeben sich nur aufgrund der Natur der Sache.

Bei den allgemeinen Urteilsparametern gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird es sich um Angaben wie z.B. das Urteilsdatum, die urteilende Behörde, das Datum der Eröffnung usw. handeln.

Unter die tatbestandsspezifischen Deliktsangaben und Begehungsdaten nach Absatz 1 Buchstabe c fallen bspw. die abstrakte Umschreibung der Tatbestände sowie die genaue Bezeichnung der Artikel-Nummer und des Gesetzes.

Als Sanktion kommt im Bereich des Unternehmensstrafrechts nur die Busse in Betracht, weshalb unter den Angaben zur ausgefällten Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe d nur die Bussenhöhe und die Währung fallen. Im Bereich Strafzumessung und Verzicht auf Sanktionierung kommt bspw. die Nennung von Strafmilderungsgründen gemäss Artikel 48 StGB oder allfällige Strafbefreiungsgründe gemäss Artikel 52 ff. StGB in Betracht (vgl. FN 168).

Als strafvollzugsrelevante Zusatzinformation nach Absatz 1 Buchstabe e kommt zurzeit nur die Registrierung des anrechenbaren Strafteils bei Verletzung des Beschleunigungsverbots in Frage (vgl. die Erklärungen in FN 109).

Bezüglich Absatz 2, welcher die registerrechtliche Behandlung von Zusatz- und Teilzusatzurteilen behandelt, kann auf die Ausführungen zu Artikel 19 verwiesen werden.

Gemäss Absatz 3 regelt der Bundesrat, welche Daten genau registriert werden sollen. Der besseren Übersicht willen ist es u.U. sinnvoll, auch die Ausnahmen von der Eintragungspflicht explizit zu erwähnen: Darunter fallen – wie bei den natürlichen Personen – z.B. die freisprechenden Urteile ohne Sanktionierung, Kostenfolgen oder Ordnungs- und Disziplinarstrafen sowie Delikte des kantonalen Rechts.

Art. 72 Nachträgliche Entscheide

Bei den Unternehmen kommen als nachträgliche Entscheide zurzeit nur die Begnadigung oder die Amnestie in Frage, welche in VOSTRA eingetragen werden sollen. Weitere Entscheide sind derzeit im Anwendungsbereich des Unternehmensstraf-