Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 111Fedlex · Erläuternder Bericht
rechts nicht bekannt. Dem Bundesrat soll jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf weitere nachträgliche Entscheide erfassen zu können.
Art. 73 Elektronische Kopien einzutragender Grundurteile und nachträglicher
Entscheide
Im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen wird neu eingeführt, dass Kopien aller Urteile und nachträglichen Entscheide im Volltext in VOSTRA erfasst werden (vgl. Ziff. 1.3.1.4). Dies soll auch für das Unternehmensstrafregister gelten. Artikel 73 entspricht, mit Ausnahme der Artikelverweise, inhaltlich Artikel 21 Absatz 1, weshalb auf die Ausführungen zu diesem Artikel verwiesen wird.
Art. 74 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Artikel 74 ist, mit Ausnahme der Artikelverweise und Absatz 1 Buchstabe b, identisch mit Artikel 22, der die automatisch generierten Systemdaten im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen regelt. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu diesem Artikel verwiesen werden.
Art. 75 Hängige Strafverfahren
Artikel 75 entspricht inhaltlich weitestgehend Artikel 23, welcher die Hängigkeit von Strafverfahren gegen natürliche Personen regelt. Es wird deshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen.
2.4.1.2 2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung
Art. 76 Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden
Artikel 24, welcher die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen regelt, gilt sinngemäss auch für das Unternehmensstrafregister. Es wird deshalb auf die Ausführungen zu diesem Artikel verwiesen.
Art. 77 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen
Artikel 77 entspricht weitestgehend Artikel 26, welcher die Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen regelt. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu diesem Artikel verwiesen werden.
2.4.1.3 3. Kapitel: Zeitpunkt der Eintragung von Daten in VOSTRA
Art. 78
Die Regelung, welche der Bundesrat auf Verordnungsebene im Bereich des Strafregisters für Unternehmen erlassen wird, dürfte weitestgehend den Regelungen ent-