Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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des Bundes ergangen sind, kaum je auf dem Privatauszug erscheinen werden.174 Für den Fall, dass die Übertretung Teil eines Urteils bildet, das andere eintragungspflichtige Delikte enthält, erscheint es ausnahmsweise dennoch auf dem Auszug (sog. registerrechtliche Einheit).

Zudem sind im Privatauszug nach Absatz 1 Buchstabe c auch allfällige Begnadigungs- bzw. Amnestieentscheide (nachträgliche Entscheide), die sich auf ein im Privatauszug erscheinendes Grundurteil beziehen, ersichtlich.

Absatz 3 regelt die Fristen, nach deren Ablauf die Grundurteile nicht mehr im Privatauszug erscheinen. Es gilt, wie bei den natürlichen Personen, grundsätzlich die 2/3-Regel (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 Bst. a), wobei entscheidend ist, dass bei allen Urteilen diese Grundfrist abgelaufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 Bst. d).

2.4.2.2 2. Kapitel: Behörden, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten

Art. 92 Online-Zugangsrecht des Schweizerischen Strafregisters

Wie bei den natürlichen Personen (vgl. Ziff. 2.3.2.2) kommt dem Schweizerischen Strafregister auch im Bereich des Unternehmensstrafregisters ein umfassendes Zugangsrecht auf alle Strafdaten von Unternehmen zu. Dies gilt selbst für Strafdaten gelöschter bzw. inaktiver Unternehmen (vgl. Art. 79 Abs. 1), auf die das Schweizerische Strafregister zwecks Datenpflege zugreifen darf.

Art. 93 Online-Zugangsrecht der kantonalen Koordinationsstellen und der Koor-

dinationsstelle der Militärjustiz

Das Zugangsrecht dieser Behörden im Bereich des Unternehmensstrafregisters ist gleich konzipiert wie dasjenige im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu Artikel 45 verwiesen werden.

Art. 94 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Die auf den Behördenauszug 1 zugangsberechtigten Behörden und deren Zugangszwecke entsprechen – soweit sie auf Unternehmen Anwendung finden – der Regelung für natürliche Personen. Es kann daher auf die Erläuterungen zu Artikel 46 verwiesen werden.

Abweichungen zum Personenregister ergeben sich jeweils aus der Natur der Sache. So benötigt beispielsweise die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle im Bundesamt für Justiz zur Durchführung von Auslieferungsverfahren keinen Zugang zu Unternehmensstrafdaten. Auch für Jugendstrafbehörden sind Daten von verurteilten Unternehmen irrelevant.

174 Grund dafür ist, dass es sich bei den Anlasstaten, für die ein Unternehmen anstelle (z.B. Art. 100 MWSTG, Art. 49 FINMAG) oder nebst (Art. 181 Abs. 1 DBG) der natürlichen Person gebüsst wird, in der allermeisten Fällen um Übertretungen handelt. Ausnahmen existieren soweit ersichtlich bislang nur gerade im Zollgesetz (ZG).