Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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son müsste im Rahmen des Bestellvorganges eine Email-Adresse angeben, an welche der Auszug übermittelt werden soll. Für den elektronischen Bezug des Auszuges ist zudem die Angabe eines Passwortes erforderlich. Auch wenn im UID-Register theoretisch Email-Adressen hinterlegt werden können, so kann das Schweizerische Strafregister nicht garantieren, dass der Versand ausschliesslich zuhanden der Geschäftsleitung erfolgen würde. Es hat auch keine Möglichkeit zu überprüfen, wer effektiv Zugang zur angegebenen Email-Adressen hätte. Der Datenschutz könnte im Bereich des elektronischen Versandes von Strafregisterauszügen nicht gewährleistet werden.
2.4.2.3.2 2. Abschnitt: Wahrnehmung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts
Art. 101
Gemäss Absatz 1 hat auch ein Unternehmen das Recht zu erfahren, ob es in VOSTRA eingetragen ist (vgl. auch Art. 8 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b DSG). Dieses Recht kann allerdings eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden (Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2). Dies dürfte allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Auskunftserteilung den Zweck der Strafuntersuchung gefährden würde (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG).
Da das Unternehmen als abstraktes Gebilde dieses Recht nicht selbst wahrnehmen kann, regelt Absatz 2, wer dies in seinem Namen tun kann. Es kommen die gleichen Personen in Betracht wie schon bei der Bestellung eines Privatauszuges (vgl. Art. 100). Um das Einsichtsrecht geltend zu machen, hat die vertretungsberechtigte Person beim Schweizerischen Strafregister ein Gesuch einzureichen und ihre Legitimation mittels geeigneter Dokumente (z.B. aktueller Handelsregisterauszug, schriftliche Vollmacht) nachzuweisen. Zudem hat sie sich über ihre Identität auszuweisen.
Im Gegensatz zur Privatauszugsbestellung wird die Vertretungsberechtigung im Rahmen der Wahrnehmung des Auskunftsrechts konkret überprüft. Die Erfahrung bei den natürlichen Personen hat gezeigt, dass das vollumfängliche Auskunftsrecht relativ selten, d.h. nur ungefähr alle drei Monate, geltend gemacht wird. Das Gesuchsverfahren unterliegt deshalb – anders als bei der Bestellung von Privatauszügen – keiner zeitlichen Dringlichkeit und muss deshalb nicht ausgesprochen praktikabel gehandhabt werden können. Der Kontrollaufwand, der aufgrund der Legitimationsüberprüfung für die Verwaltung entstehen wird, lässt sich hier eher verantworten als bei der Bestellung eines Privatauszuges.
Die konkrete Auskunftsgewährung in den Räumlichkeiten des Schweizerischen Strafregisters wird sich gleich gestalten wie bei den natürlichen Personen (Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 4). Stellt die vertretungsberechtigte Person fest, dass Unternehmensdaten nicht korrekt erfasst sind, so können die Ansprüche gemäss Artikel 25 DSG geltend gemacht werden (Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 5).