Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 120Fedlex · Erläuternder Bericht
2.4.2.4 4. Kapitel: Automatisierte Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an das Bundesamt für Statistik
Art. 102
Bezüglich der Meldung von Unternehmensdaten an das BFS zwecks Statistik kann auf die Kommentierung zu Artikel 60 verwiesen werden.
2.4.3 3. Titel: Schnittstelle zum UID-Register
Art. 103
Wie unter Ziffer 1.3.2.2 erwähnt, soll das Schweizerische Strafregister als UID-Stelle direkt mit dem UID-Register über eine Schnittstelle verbunden werden und zwecks Aufgabenerfüllung von erweiterten Einsichtsrechten profitieren. Artikel 103 nennt die Aufgaben, für die VOSTRA bzw. die an VOSTRA online angeschlossenen Behörden die Schnittstelle nutzen können sollen.
Gemäss Artikel 79 sollen Strafdaten über nicht mehr existierende Unternehmen in VOSTRA nicht mehr abgefragt werden können. Für die Erkennung, ob dies der Fall ist, ist der UID-Status des Unternehmens (aktiv/inaktiv) massgebend. Der Statusabgleich zwischen VOSTRA und dem UID-Register erfolgt gemäss Buchstabe a über diese Schnittstelle. Der Datenabgleich erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur auf eine konkret getätigte Abfrage einer Behörde hin. Sucht eine angeschlossene Behörde anhand der UID eines Unternehmens in VOSTRA nach allfällig eingetragenen Strafdaten, so führt VOSTRA zuerst einen Statusabgleich im UID-Register durch. VOSTRA zeigt allfällig über das abgefragte Unternehmen eingetragene Strafdaten aber nur, wenn das Unternehmen einerseits in VOSTRA verzeichnet ist und seine UID andererseits nicht gelöscht, d.h. der UID-Status «aktiv» ist. Ist das Unternehmen zwar in VOSTRA eingetragen, sein UID-Status jedoch «inaktiv», so verhindert VOSTRA eine Einsichtnahme in die betreffenden Unternehmensdaten.
Die Aktualisierung der identifizierenden Merkmale (vgl. dazu Art. 69), die sich seit der Eintragung in VOSTRA unter Umständen geändert haben und im UID-Register laufend nachgeführt werden, erfolgt in VOSTRA nach Buchstabe b ebenfalls erst auf konkrete Abfrage einer Behörde hin.
Buchstabe c stellt die formell-gesetzliche Grundlage dafür dar, dass die an VOSTRA angeschlossenen Behörden, die in den Artikeln 4–7 genannt werden, die Unternehmensdaten, die im UID-Register verzeichnet sind (insbesondere die UID), für ihre Aufgabenerfüllung bzw. im Rahmen ihrer Online-Abfragerechte (Art. 92–95a) für die Unternehmensidentifizierung nutzen können.
Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 104) wird der Bundesrat die weiteren Einzelheiten regeln.
2.5 4. Teil: Schlussbestimmungen und Anhang
Art. 104 Vollzug
Artikel 104 enthält eine allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen. Sie findet immer dort Anwendung, wo nicht bereits explizite Kompetenzen zum Erlass von Ausführungsvorschriften bestehen.