Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Art. 105 Delegationsbestimmungen

Die Delegationsbestimmungen verweisen auf Regelungsbereiche, die bereits heute auf Verordnungsebene geregelt werden. Zur in Artikel 105 Buchstabe b aufgeworfenen Frage der Protokollierung sei auf die Ausführungen zu Artikel 24 verwiesen. Artikel 105 Buchstabe c spricht die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen an; diese soll wie bisher erfolgen (vgl. Art. 31 VOSTRA-V).

Art. 106 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang zum Strafregistergesetz geregelt (vgl. die Ausführungen am Ende von Ziff. 2.5). Es geht um eine Änderung des BPG (vgl. Ziff. 1 des Anhanges zum StReG), des StGB (vgl. Ziff. 2 des Anhangs zum StReG), der StPO (vgl. Ziff. 3 des Anhangs zum StReG), des TEVG (vgl. Ziff. 4 des Anhangs zum StReG), des MStG (vgl. Ziff. 5 des Anhangs zum StReG) und des ZDG (vgl. Ziff. 6 des Anhanges zum StReG).

Art. 107 Übergangsbestimmung im Bereich Strafregister für natürliche Personen

Eine doppelte Urteilsverwaltung nach altem und neuem Recht wäre kaum praktikabel. Deshalb wird im Bereich Strafregister für natürliche Personen in Absatz 1 der grundsätzliche Vorrang des neuen Rechts vorgesehen, auch wenn es um Grundurteile und nachträgliche Entscheide geht, die vor Inkrafttreten des neuen Strafregistergesetzes ergangen sind. Es gibt mit anderen Worten keine «lex mitior». Dieser Grundsatz (der nicht ohne Ausnahmen gilt; vgl. Abs. 2–5) hat primär folgende zwei Konsequenzen:

− Alles bleibt eingetragen, was im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafregister-

gesetzes aufgrund der neuen Voraussetzungen rechtmässig in VOSTRA eingetragen ist. Insbesondere gelten für alle registrierten Daten die neuen Aufbewahrungsregeln für die Entfernung und das Nichterscheinen in den einzelnen Auszügen.

− Alle nach Massgabe der neuen Voraussetzungen nicht mehr gerechtfertigten

Eintragungen (z.B. ein Auslandurteil mit Freiheitsstrafe unter einem Monat, in denen weder eine stationäre therapeutische Behandlung noch ein Berufsverbot angeordnet wurde; vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens automatisch entfernt.

Heikler ist die Frage, ob auch Daten nacherfasst werden sollen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht im System eingetragen sind, obschon die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine strikte Anwendung des neuen Rechts im Sinne von Absatz 1 hätte zur Folge, dass eine umfassende Nacherfassung erfolgen müsste, falls die neuen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann beispielsweise nicht eingetragene altrechtliche Urteile betreffen (etwa im Bereich der Urteile mit Absehen von Strafe nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1, Jugendurteilen mit bestimmten neuen Sanktionen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3) oder nach bisherigem Recht entfernte Urteile (etwa Massnahmenurteile bei denen der Fristenlauf infolge Umwandlung früh ausgelöst worden ist), aber auch nachträgliche Entscheide (etwa wenn sie bereits mit dem Grundurteil entfernt oder bisher – wie etwa Exequaturentscheide nach Art. 20