Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Abs. 2 Bst. f – gar nicht registriert worden sind) oder gar nur Einzeldaten (etwa Urteilskopien nach Art. 21). Gerade die Nacherfassung altrechtlich entfernter Urteile hätte, da neu viel längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind (vgl. Art. 29), einschneidende Konsequenzen und wäre mit dem Rückwirkungsverbot kaum vereinbar. In Bezug auf die Nacherfassung sollen deshalb spezielle Regeln gelten. Es ist zu unterscheiden zwischen der Nacherfassung von Entscheiden (Abs. 2 und 3) und derjenigen von bestimmten Einzeldaten (vgl. dazu Abs. 4 und 5).

Im aktuellen Recht gibt es keine Regel zur Nacherfassung. Das Problem stellt sich aber weniger akzentuiert, da im Zuge der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (welcher seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist) die Aufbewahrungsfristen bei langen Strafen eher etwas verkürzt worden sind. Eine Nacherfassung von Urteilen wird bisher (bei strikter Anwendung des neuen Rechts gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Revision 2002) als möglich angesehen. Die Nacherfassung betrifft heute aber faktisch ausschliesslich Fälle von Massnahmenurteilen gegen eine schuldunfähige Person (vgl. z.B. Art. 375 Abs. 1 StPO), bei denen sich der Verurteilte noch im Vollzug befindet.

Eine systematische Nacherfassung findet bisher nicht statt. Eine solche wäre auch nicht durchführbar. Dies gilt erst recht für das neue Strafregisterrecht. Denn nach 10 Jahren werden die entsprechenden Urteilsdossiers meist ins Archiv gegeben und sind dort nur noch mit grossem Aufwand aufzufinden. Aber auch für Urteile, die noch greifbar sind, wäre der Aufwand für die Nacherfassung enorm, da auch sämtliche nachträglichen Entscheide wieder zugeordnet werden müssten. Neben Praktikabilitätsüberlegungen fällt auch folgendes Argument ins Gewicht: Eine Nacherfassung von entfernten Urteilen verträgt sich schlecht mit dem aktuell geltenden Verwertungsverbot, wonach entfernte Urteile dem Betroffenen nicht wieder entgegengehalten werden dürfen. Zudem lässt sich nur schlecht nachkonstruieren, welche Urteile noch nicht registriert und welche bereits entfernt wurden.

Eine punktuelle Nacherfassung, bei der die eintragende Behörde völlig frei wählen kann, ob sie diese durchführen möchte, kommt ebenfalls nicht in Frage. Es kann nicht sein, dass Strafurteile nur deshalb nacherfasst werden, weil eine Behörde in einem alten Urteil zufällig Hinweise auf bestimmte Vorstrafen findet, die nicht mehr in VOSTRA registriert sind. Zum Einen besteht auch hier das Problem, dass sich so nicht alle für VOSTRA benötigten Informationen rekonstruieren lassen. Zum Anderen haftet dieser Art der Nacherfassung etwas sehr Willkürliches an.

Aus diesem Grund braucht es spezielle Regeln, wann eine Nacherfassung erfolgen soll. Auch die vorgeschlagene reglementierte Nacherfassung wird aber nur punktuell erfolgen können. D.h. die registerführenden Behörden suchen nicht aktiv nach solchen Urteilen. Wenn ein entsprechendes Urteil entdeckt wird, welches die Nacherfassungsbedingungen erfüllt, kann es eingegeben werden.

Eine punktuelle Nacherfassung von Urteilen und nachträglichen Entscheiden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht in VOSTRA erfasst sind, aber die neuen Eintragungskriterien erfüllen, findet nur in folgenden zwei Fällen statt:

− Der Betroffene befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme (Abs.

2 Bst. a):

Diese Regel hat rein praktische Gründe. Man wird v.a. dann auf nicht eingetragene Urteile stossen, wenn es darum geht, den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung in VOSTRA zu registrieren. Dies ist nötig, um andere Behörden