Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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über die Geltung einer entsprechenden Probezeit zu informieren. Der nachträgliche Entscheid kann aber nicht in VOSTRA eingetragen werden, solange das altrechtliche Grundurteil nicht im System erfasst ist. Würde man auf eine Nacherfassung des Grundurteils verzichten, würde eine allfällige Probezeitverletzung unbemerkt bleiben.

Zu einer nachträglichen Eintragung kann es aber auch bei einer Überstellung aus dem Ausland kommen. Es kommt häufig vor, dass vor der Überstellung in die Schweiz das Grundurteil nicht gemeldet worden ist.

Da diese Urteile noch in die Gegenwart nachwirken, verstösst eine Nacherfassung nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Praktisch bedeutsam dürften auch Fälle von nachträglich umgewandelten stationären Massnahmen sein, bei denen die Entfernungsfrist nach aktuellem Recht zu laufen begonnen hat, obschon sich die betroffene Person noch im stationären Vollzug befindet. Denn bisher läuft die Fristberechnung ab Aufhebung der im Urteil angeordneten Massnahme, auch wenn diese umgewandelt wurde (etwa in eine Verwahrung). D.h. die Entfernungsfrist läuft, obschon eine Person weiterhin verwahrt bleibt.

Es wurde darauf verzichtet, eine besondere Nacherfassungs-Regel für noch nicht vollstreckte Urteile vorzusehen. Zwar handelt es sich auch hier um «noch nicht vollzogene Urteile». Es dürfte jedoch nur sehr selten vorkommen, dass Urteile versehentlich nicht eingetragen wurden, bei denen gleichzeitig der Vollzug noch aussteht. Dies könnte eventuell durch leichte Rückstände bei der Eintragung entstehen. Da aber neu auch alle Urteile nacherfasst werden sollen, die höchstens zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden (vgl. nachfolgend Abs. 2 Bst. b), sollten entsprechende Probleme beim Inkrafttreten des neuen Rechts nicht entstehen. Diese Konstellation braucht daher nicht speziell geregelt zu werden.

− Es handelt sich um ein Urteil, das nicht früher als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde (Abs. 2 Bst. b):

Besonders unbillig wäre es, wenn Urteile, die sowohl die alten als auch die neuen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht nacherfasst werden könnten. Zu denken ist etwa an folgende Fälle: Altrechtliche Urteile, deren Eintragungen unter Geltung des alten Rechts vergessen gegangen sind. Altrechtliche Urteile, die erst unter Geltung des neuen Rechts rechtskräftig geworden sind und daher unmöglich vorher eingetragen werden konnten. Altrechtliche Urteile, die kurz vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig geworden sind, bei denen aber nicht genügend Zeit für die Eintragung war. Altrechtliche Auslandurteile, die erst mit erheblicher Verzögerung gemeldet werden und daher erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingetragen werden können (gemäss aktuellem Staatsvertragsrecht besteht die Pflicht, Urteile mindestens einmal jährlich an den Heimatstaat zu melden; oft wird diese Frist aber nicht eingehalten).

Die Programmierung würde sich aber enorm aufwendig gestalten, wenn VOSTRA bei der Eintragung eines altrechtlichen Urteils, welches im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht eingetragen ist, auch noch prüfen müsste, ob die altrechtlichen Aufbewahrungsregeln erfüllt sind (um nicht gegen das Rückwirkungsverbot zu verstossen). Deshalb wird eine einfacher zu handhabende Regel vorgeschlagen: Eine Nacherfassung soll nur bis zu demjenigen