Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Zeitpunkt erfolgen, bei dem es in Bezug auf die Entfernungsfristen im Vergleich zum alten Recht sicher keine Probleme gibt. Seit der letzten grossen Rechtsänderung (welche am 1.1.2007 in Kraft getreten ist), werden alle Grundurteile minimal 10 Jahre aufbewahrt.175 Unter diesen Voraussetzungen besteht daher keine Gefahr, dass es sich bei Urteilen nach Absatz 2 Buchstabe b um Urteile handeln könnte, die bereits unter altem Recht entfernt worden sind.
Die oben formulierten Regeln gelten jedoch wiederum nicht ohne Ausnahmen. Diese sind in Absatz 3 geregelt. Nicht nacherfasst werden:
− Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Strafe abgese-
hen wurde (Abs. 3 Bst a): Diese Urteile wurden bisher nicht eingetragen (Art. 9 Bst. b VOSTRA-V). Die Voraussetzung, dass das Urteil nach altem und neuem Recht eintragungspflichtig sein sollte (vgl. oben Abs. 2 Bst. b), ist demnach nicht erfüllt.
− Jugendurteile, die vor dem 1.1.2013 ergangen sind und bei denen nur die
ambulante Behandlung oder die offene bzw. private Unterbringung Eintragungsvoraussetzung ist (Abs. 3 Bst. b): Vor dem 1.1.2013 (Inkrafttreten der MG-Revision; vgl. Ziff. 1.1.1) werden die vorstehend genannten Jugendurteile nicht in VOSTRA erfasst. Bei Urteilen ab dem 1.1.2013 ergeben sich demgegenüber keine Probleme: Bei ambulanten Behandlungen beträgt die Entfernungsfrist 5 Jahre und bei einer offenen Unterbringung gar 7 Jahre (vgl. auch FN 175).
− Ausländische Übertretungsurteile, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
ergangen sind, aber die neuen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen (Abs. 3 Bst. c): Bei Auslandurteilen sind die Voraussetzungen der Registrierung nach altem und neuem Recht nicht mehr identisch (vgl. Ziff. 1.3.1.3). Ohne Spezialregelung müssten gestützt auf Absatz 2 Buchstabe b Übertretungsurteile, die jünger als zehn Jahre sind, aber nach altem Recht aussortiert oder noch nicht gemeldet worden sind, nacherfasst werden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen neu erfüllt sind. Da die entsprechenden Urteilsmeldungen aber vernichtet wurden, wären diese Urteile ohnehin nicht mehr erhältlich. Schon aus diesem Grund soll auf eine Nacherfassung von altrechtlichen ausländischen Übertretungsurteilen verzichtet werden. In einer Übergangsphase wird man sich bei Auslandurteilen, die zwar vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen, aber erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts gemeldet worden sind, daher noch die Frage stellen müssen, ob es sich um ein Übertretungsurteil handeln könnte. In dieser Übergangsphase wird man also weiterhin eine aufwendige Transponierung vornehmen müssen.
In Absatz 4 werden diejenigen Einzeldaten (Urteilsbestandteile) genannt, die zwingend nacherfasst werden müssen. In zwei Fällen ist dies unabdingbar:
175 Allerdings gelten für diejenigen Jugendurteile, welche am 1.1.2013 zusätzlich in VOSTRA eingetragen werden sollen (vgl. die Ausführungen zur MG-Revision in Ziff. 1.1.1 und Art. 107 Abs. 3 Bst. b), kürzere Entfernungsfristen (7 Jahre ab Massnahmenende bei offener Unterbringung gemäss Art. 369 Abs. 4 Bst. c nStGB; 5 Jahre ab Massnahmenende bei ambulanter Behandlung nach Art. 369 Abs. 4bis Satz 2 nStGB). Es ist auch bei diesen Jugendurteilen nicht anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Totalrevision (ca. 2017) bereits entfernt worden sind.