Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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− Bei elektronischen Kopien der Urteilsmeldungen aus dem Ausland nach Artikel

21 Absatz 2 (vgl. Abs. 4 Bst. a): Diese Meldungen liegen heute nur in Papierform vor und sollten im System erfasst werden. Vor allem dann, wenn eine Zuordnung der Auslandtaten zu schweizerischen Straftatbeständen nicht möglich ist, können nämlich die einzelnen Deliktsvorwürfe nur aus der Meldung selbst herausgelesen werden. Die Meldungen enthalten daher wichtige Informationen über die begangenen Delikte. Daher braucht es eine entsprechende Nacherfassung dieser Meldungen.

− Bei den Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG, die gemäss Artikel 14

und 16 Absatz 1 Buchstabe a in VOSTRA eingetragen werden sollen (vgl. Abs. 4 Bst. b). Hier sollte eine Nacherfassung erfolgen, da sonst gewisse automatisierte Prozesse nicht funktionieren: z.B. der automatische Abgleich von Namensänderungen mit Infostar (Art. 67). Die für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle (Zentrale Ausgleichsstelle, ZAS) wirkt bei der Erfassung der Versichertennummer in VOSTRA mit. Gemäss Artikel 50g Absatz 2 Buchstabe b AHVG müssen ihr die dafür notwendigen Daten zur Verfügung gestellt werden. Für die Zuweisung der Nummern wurden spezifische Programme entwickelt, welche diesen Prozess erleichtern.

Da die Nacherfassung in den vorstehend genannten Fällen von Absatz 4 sehr aufwendig sein dürfte, wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt.

Schliesslich werden in Absatz 5 die registerführenden Behörden ermächtigt, fehlende elektronische Kopien von bereits eingetragenen inländischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden gemäss Artikel 21 Absatz 1 in VOSTRA zu erfassen. Es soll jedoch keine systematische Nacherfassung stattfinden, da der Aufwand dafür zu hoch wäre. Diese Form der Nacherfassung ist weniger bedenklich, da keine bereits entfernten Daten betroffen sind.

Art. 108 Übergangsbestimmungen im Bereich Strafregister für Unternehmen

Da es bisher keine Eintragung von Unternehmensurteilen gab, wird in Artikel 108 vorgesehen, dass das neue Strafregisterrecht im Bereich Unternehmensregister nur für Grundurteile und nachträgliche Entscheide gilt, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen sind. Massgebend ist das Urteilsdatum (ein Abstellen auf das Rechtskraftdatum hätte keinen Sinn gemacht, da nach neuer StPO die Rechtskraft ohnehin auf das Urteilsdatum zurückbezogen wird). Es findet keine Nacherfassung alter Urteile statt.

Art. 109 Referendum und Inkrafttreten

Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung wird durch den Bundesrat bestimmt; zumal schwer abschätzbar ist, wie viel Zeit die Neuprogrammierung von VOSTRA in Anspruch nehmen wird.