Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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1.4.3 Erfassung von Einstellungsentscheiden gemäss Artikel 52 ff. StGB bei «klarer Schuld»

Einstellungsentscheide werden heute nicht erfasst. Daran soll festgehalten werden.

Der Kanton ZH verlangte in der Vernehmlassung 2009, dass bei Verbrechen oder Vergehen alle Einstellungsentscheide91, in denen der Täter «trotz klarer Schuld» keine Sanktion erhalten hat, im Strafregister erfasst werden sollen, um im Wiederholungsfall den Untersuchungsbehörden und Gerichten eine adäquatere Beurteilung zu ermöglichen. Zur Umsetzung dieses Anliegens müsste im Register eine neue Strafdatenkategorie geschaffen werden, welche im Behördenauszug 1 (aber nicht im Privatauszug) erschiene.

Es geht um folgende Fälle:

− Bei Einstellungen nach Artikel 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) wird argu-

mentiert, dass ein Gericht bei Wiederholungstätern kaum mehr von geringfügiger Schuld spräche, wenn die einzelnen Verfahren gemeinsam beurteilt würden, selbst wenn im Einzelfall nur geringfügige Tatfolgen vorliegen.

− Bei Einstellungen nach Artikel 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine

Tat) und nach Artikel 53 StGB (Wiedergutmachung) wird bemängelt, dass Personen, die immer wieder strafbare Handlungen begehen, aber den Schaden jedes Mal decken oder das begangene Unrecht wiedergutmachen, ohne Eintragung regelmässig ungestraft davon kommen könnten. In solchen Konstellationen sei ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben, um die Gesellschaft vor – möglicherweise gar eskalierenden – Straftaten zu schützen.

− Schliesslich soll auch bei Einstellungen nach Artikel 55a StGB (Berücksichti-

gung von Opferinteressen bei häuslicher Gewalt) eine Eintragung erfolgen. Gemeint ist wohl die rechtskräftige definitive Einstellung, da bei einer provisorischen Einstellung das entsprechende Verfahren immer noch hängig und daher registriert ist.

Es stellen sich folgende Umsetzungsprobleme: Die Eintragung der Einstellung lässt sich unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung nur dann verantworten, wenn die Frage der Tatbegehung im Einstellungsentscheid auch richterlich geklärt worden ist. Es scheint fraglich, ob die Strafverfolgungsbehörde bei einer Einstellung regelmässig auch darüber entschieden hat, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat. Von «klarer Schuld» kann nur ausgegangen werden, wenn dies im Einstellungsentscheid ausdrücklich festgestellt ist. Dies ist bei den meisten Einstellungen gerade nicht der Fall.

1.4.4 Eintragung von Strafverbüssungsdaten

Heute sind nur wenige Vollzugsdaten (z.B. Untersuchungshaft, Änderung und Aufhebung von Massnahmen92) eingetragen. In der Vernehmlassung 2009 wurde von mehreren Kantonen die Registrierung weiterer Vollzugsdaten gefordert. Es geht

91 Vgl. Art. 52 ff. StGB.

92 Vgl. Art. 6 VOSTRA-V.