Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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1.4.2 Änderung des Eintragungsmechanismus bei Übertretungen

Die Eintragung von Bussen (bei Übertretungen) ab einem bestimmten Schwellenbetrag benachteiligt reiche Straftäter, weil diese grundsätzlich mit einer höheren Busse zu rechnen haben.89 Die Motion Heer 09.3398, welche bei Übertretungen die Einführung eines «verschuldensabhängigen» Eintragungskriteriums verlangte, wurde vom Ständerat abgelehnt (v.a. weil Verwaltungsbehörden keine Ersatzfreiheitsstrafen festlegen dürfen). Der Bundesrat stellte jedoch die Prüfung von Alternativen im Rahmen der Strafregisterrevision in Aussicht. Diese Prüfung ergab, dass der aktuelle Eintragungsmechanismus beibehalten werden soll, da keine der in Betracht gezogenen Alternativen überzeugte:

− Eintragung aller Übertretungsurteile in VOSTRA. Übertretungen würden

weiterhin nicht im Privatauszug erscheinen. Eine umfassende Eintragung hätte den Vorteil, dass die Statistik im Bereich der Übertretungen vollständig geführt werden könnte. Es ist jedoch sinnvoll, eine Mindestgrenze (z.B. 500 Fr.) vorzusehen, um die Eintragung von Bagatellen zu vermeiden. Bei geringfügigen Bussen fallen die Unterschiede zwischen reichen und armen Tätern nicht ins Gewicht, weil die Praxis hier kaum Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse nimmt. Demgegenüber hätte die Eintragung einen grossen Aufwand für die betroffenen Behörden zur Folge und das Interesse an einer vollständigen Eintragung aller Übertretungen scheint nicht wirklich gegeben.

− Verzicht auf die Eintragung von Übertretungen. Ein Verzicht auf die Eintra-

gung von Übertretungen wäre aus Sicht der Strafzumessung nicht zu rechtfertigen, da auch Übertretungen für die Festsetzung des Strafmasses bei neuen Delikten eine Rolle spielen. In verschiedenen Deliktsbereichen würde man zudem legitimen Sicherheitsinteressen nicht mehr genügend Rechnung tragen. Ein weiteres Problem ist, dass es auch im Übertretungsbereich Delikte mit sehr unterschiedlichem Unrechtsgehalt gibt. Vor allem im Nebenstrafrecht werden – um die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden beibehalten zu können – oft Übertretungen konstruiert, die materiell betrachtet auch Vergehen sein könnten.90

− Einführung eines Deliktskataloges. Es besteht die Gefahr, dass die Erstellung

eines solchen Kataloges in der Praxis eher willkürlich erfolgen würde, da es schwierig ist, nach objektivierbaren Kriterien zwischen «schwerwiegenden» und «leichten» Übertretungen zu unterscheiden (man denke an die sehr unterschiedlichen Bussenobergrenzen im Nebenstrafrecht).

− Kombination verschiedener Lösungsansätze unter Einbezug der Ersatzfrei-

heitsstrafe. Demnach würde in Fällen, in denen der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe festlegt, auf deren Höhe abgestellt (wobei die Anzahl Tage, die zu einer Eintragung des Übertretungsurteils führen, noch zu definieren wäre). In allen anderen Fällen müsste man auf eine bestimmte Bussenobergrenze abstellen oder einen Katalog festlegen. Eine rechtsgleiche Behandlung wäre kaum sichergestellt.

89 Vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB.

90 Vgl. z. B. Art. 54 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR 251).