Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Unternehmensdaten eintragen müssen (Art. 5–7), können nicht als UID-Stellen qualifiziert werden und haben deshalb grundsätzlich keine erweiterte Einsicht ins UID-Register. Damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben effizient wahrnehmen können, sollen sie im Rahmen ihrer VOSTRA-Pflichten ebenfalls über die Schnittstelle Zugriff auf das UID-Register erhalten (Art. 103 Bst. c).

Behörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, aber Unternehmensstrafdaten zur Eintragung melden müssen (Art. 8), können die Informationen nur im öffentlich zugänglichen Teil des UID-Registers abfragen. Liefert die Abfrage kein Ergebnis,86 kann sie die zu registrierenden Daten ohne UID an die eintragende Behörde weiterleiten (Art. 11 Abs. 4). Diese kann die UID aufgrund des erweiterten Einsichtsrechts abfragen und eintragen.

1.3.2.3 Bekanntgabe von Unternehmensstrafdaten

Zugang erhalten (wie bei natürlichen Personen) die zugangsberechtigten Behörden sowie die betroffenenUnternehmen selber. Die Zugangsrechte und -modalitäten sind ähnlich ausgestaltet wie bei den natürlichen Personen.

Die Abfrage von Unternehmensstrafdaten durch Behörden, die an VOSTRA angeschlossen sind, soll wie die Eintragung87nur anhand der UID möglich sein. Behörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, stellen ein schriftliches Gesuch (Art. 98 Abs. 2).

Das Unternehmen kann über sich selbst einen Privatauszug bestellen. Die Bezugsmodalitäten gestalten sich insbesondere in Bezug auf die Überprüfung der Vertretungsberechtigung des Bestellers anders als bei den natürlichen Personen.88

1.3.2.4 Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht

Jedem Unternehmen steht ein umfassendes Auskunftsrecht über alle seine in VOSTRA gespeicherten Daten zu. Dieses Recht wird durch eine zur zivilrechtlichen Vertretung des Unternehmens berechtigte Person ausgeübt (Art. 101).

1.4 Regelungsverzichte

1.4.1 Aufnahme von Delikten des kantonalen Rechts

Das Schweizerische Strafregister ist immer wieder mit der Forderung konfrontiert worden, auch Delikte des kantonalen Rechts in VOSTRA aufzunehmen. Diese Delikte können zwar für die Strafzumessung eine Rolle spielen, werden aber in den Kantonen nicht registriert, weil sich der Aufwand für den Aufbau einer solchen Datenbank nicht lohnt. Der Aufwand auf Seiten des Schweizerischen Strafregisters für die Gewährleistung der Dreisprachigkeit der Registereinträge dürfte sehr gross sein. Ein Ausbau ist somit unverhältnismässig.

86 Vgl. z.B. Art. 11 Abs. 3 UIDG.

87 Vgl. Ziff. 1.3.2.2.

88 Vgl. die Ausführungen zu Art. 100 in Ziff. 2.4.2.3.1.