Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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vor allem um Angaben zum Vollzugsort und zum Zeitpunkt der Strafverbüssung. Gewünscht werden auch Angaben über die Höhe von Reststrafen. Das Ziel ist offenbar, den Vollzugsbehörden aufwendige Abklärungen bei unterschiedlichen Amtsstellen zu ersparen.
Im Verhältnis zum Nutzen dieser Vollzugsdaten erscheint der Aufwand für die Eintragung dieser Zusatzinformationen jedoch sehr hoch und nur dann gerechtfertigt, wenn ein weiterer Zusatznutzen generiert werden könnte. Dies ist nicht der Fall.
1.4.5 Automatische Meldung an die nach Waffengesetz für den Entzug von Bewilligungen zuständige Stelle
Eine Bewilligung nach Waffengesetz muss entzogen werden, wenn eine Tat vorliegt, «die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet» oder wenn die Person «wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen» ist und der Eintrag im Privatauszug erscheint.93 Zwar verfügen die zuständigen Behörden neu über einen Online-Zugang zum Privatauszug (vgl. Art. 49), aber sie werden nicht automatisch über neu eingetragene Delikte informiert. Um Kenntnis von Entzugsgründen zu erhalten, müssten sie deshalb sämtliche Personen, die über eine Bewilligung verfügen, systematisch abfragen, was ausserordentlich aufwendig ist.
Effizienter wäre eine automatisierte Weiterleitung von neuen Urteilen, sofern es um Personen geht, die über eine Bewilligung nach Waffengesetz verfügen. VOSTRA ist jedoch nicht in der Lage, automatisch personalisierte Meldungen auszulösen. Dazu müsste vorgängig ein Datenabgleich stattfinden.94Die Programmierung einer Schnittstelle setzt jedoch voraus, dass die kantonalen Datenbanken, in denen die Bewilligungen gespeichert sind, die gleichen Identifikatoren verwenden wie der Bund. Dies ist heute nicht der Fall. Solange hier keine Einheitlichkeit gegeben ist, kann VOSTRA keine Hilfestellung für eine effizientere Datenbearbeitung im Bereich Waffengesetz bieten.
1.4.6 Zugangsrechte für ausländische Nicht-Justizbehörden, soweit sie die gleichen Aufgaben erfüllen wie angeschlossene schweizerische Behörden
Zum internationalen Austausch von Strafdaten bestehen staatsvertragliche Regeln für die Durchführung von Strafverfahren und für die Meldung von Strafdaten an den Heimatstaat.
Mangels gesetzlicher Grundlagen ist es heute unzulässig, ausländischen Nicht-Strafjustizbehörden Daten zu liefern.95 Ein solcher Datentransfer scheint jedoch in Fällen sinnvoll, in denen die ausländische Behörde die gleichen Aufgaben zu erledi-
93 Vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d Waffengesetz (WG, SR 514.54) i.V.m. mit Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG.
94 So etwa im Falle von Art. 61 betr. Meldungen an den Führungsstab und an das Personalinformationssystem der Armee (PISA).
95 Vorbehalten sind Meldungen an den Heimatstaat im Sinne von Art. 368 StGB i.V.m. Art.
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