Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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1.3.2 Unternehmensstrafregister

1.3.2.1 Inhalt

Im Unternehmensstrafregister sollen alle rechtskräftigen kern- und nebenstrafrechtlichen Entscheide eingetragen werden, welche in der Schweiz gegen ein Unternehmen ausgefällt werden, sofern die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen ist.78 Nebenstrafrechtliche Verurteilungen wegen Übertretungen hingegen, die reine Ausfallhaftungstatbestände sind (vgl. z.B. Art. 100 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG, SR 641.20), werden generell nicht eingetragen. Die übrigen Übertretungen werden eingetragen, wenn eine Busse von mehr als 50 000 Franken ausgeprochen worden ist. Hängige Strafverfahren sollen grundsätzlich ebenfalls eingetragen werden.

Weil hier ausschliesslich der Unternehmensträger zur Verantwortung gezogen wird,79 ist auch nur dieser einzutragen. Natürliche Personen (z.B. Organe), die sich möglicherweise neben «ihrem» Unternehmen strafbar gemacht haben,80 sind im Strafregister für natürliche Personen einzutragen.

Da Unternehmensmerkmale wie Firma oder Adresse rasch wechseln können, ist ein unveränderliches Element erforderlich, das eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens erlaubt. Bei der Eintragung von Unternehmen im Strafregister soll deshalb auf die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)81 abgestellt werden (Art. 69).

Die Nachverfolgbarkeit von Unternehmen hat auch bei Verwendung der UID ihre Grenzen. Sobald ein Unternehmen liquidiert wird oder Umstrukturierungen vorgenommen werden,82 welche den rechtlichen Untergang des Unternehmens zur Folge haben, wird das Unternehmen im UID-Register als gelöscht gekennzeichnet. Dies hat zur Folge, dass die Informationen in VOSTRA – ausser für das Schweizerische Strafregister – nicht mehr abrufbar sind (Art. 79).

1.3.2.2 Eintragung von Unternehmensstrafdaten

Die Eintragung der Strafdaten erfolgt wie bei natürlichen Personen.

Das Schweizerische Strafregister und die direkt eintragenden Behörden benötigen einen Zugriff auf das UID-Register mit erweiterten Einsichtsrechten.83 Das Schweizerische Strafregister kann als UID-Stelle qualifiziert werden84 und erhält deshalb die erforderlichen Einsichtsrechte. Der Zugriff erfolgt über eine bereits bestehende Schnittstelle.85 Die anderen Behörden, welche an VOSTRA angeschlossen sind und

78 Vgl. Art. 102 StGB bzw. Art. 59a MStG; im Bereich Nebenstrafrecht des Bundes vgl. Art. 125 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0).

79 Z.B. Aktiengesellschaft, GmbH. Zur Problematik bezüglich der Einzelfirmen und den einfachen Gesellschaften vgl. M.A. Niggli/D. Gfeller, BSK I, a.a.O., Art. 102 N 391 ff.

80 Vgl. z.B. Art. 102 Abs. 2 StGB oder Art. 181 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).

81 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03).

82 Z.B. Absorptionsfusion.

83 Vgl. Art. 19 UIDV.

84 Vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG.

85 Vgl. Art. 21 Abs. 2 UIDV.