Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden gewisse Hilfsfunktionen zu übernehmen hat (vgl. Art. 5). Eine ähnliche Drehscheibenfunktion hat die Koordinationsstelle der Militärjustiz (vgl. Art. 6).97

Art. 4 Bundesamt für Justiz (Schweizerisches Strafregister)

Das Bundesamt für Justiz trägt als Datenherr die Verantwortung für VOSTRA (Art. 4 Abs. 1). Die Tatsache, dass das Bundesamt für Justiz in der Titelüberschrift genannt wird, macht deutlich, dass die Verantwortlichkeit für VOSTRA auf Amtsebene angesiedelt ist. Die Bezeichnung «Schweizerisches Strafregister» wird im Gesetz nur als Abkürzung verwendet, da die entsprechende Tätigkeit funktional unter diesem Namen eher bekannt ist und in der Praxis viele Aufgaben direkt durch den gleichnamigen Fachbereich des Bundesamtes für Justiz ausgeübt werden. Allfällige Verfügungen98 werden durch das Bundesamt für Justiz erlassen; nicht durch den Fachbereich.

Aus der Kompetenz zur Registerführung resultieren die in Absatz 2 genannten Aufgaben. Diese entsprechen in weiten Teilen geltendem Recht (vgl. Art. 365 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VOSTRA-V). Die entsprechenden Normen wurden allerdings etwas klarer strukturiert und durch wenige Neuerungen ergänzt:

− So wurde in Buchstabe c präzisiert, dass Grund- und Weiterbildungskurse nur

für online anschlussberechtigte Nutzerinnen und Nutzer durchgeführt werden.

− In Buchstabe e wurde klargestellt, dass sich das Schweizerische Strafregister

für einen nutzerfreundlichen Betrieb und eine stetige Verbesserung der Funktionalität der Datenbank einsetzt. Obschon die Datenbankstruktur durch die Gesetzgebung weitgehend vorbestimmt ist, müssen gewisse Funktionalitäten in den Details immer wieder angepasst werden, um den Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden (Beispiel: Programmierung weiterer Eingabefelder, um Urteile mit sehr vielen Tatzeiten erfassen zu können). Da für entsprechende Aktualisierungen der Datenbank auch jedes Jahr entsprechende Budgetposten eingestellt sind, rechtfertigt es sich, die entsprechende Pflicht zur Weiterentwicklung der Datenbank im Gesetz zu nennen.

− Buchstabe g nennt gewisse Kontrollpflichten. In der Vernehmlassung 2009

(vgl. Ziff. 1.1.1) forderten verschiedene Teilnehmer wirksame und regelmässige Kontrollen. Da dem Schweizerischen Strafregister die nötigen personellen Ressourcen fehlen, um bei allen angeschlossenen Nutzern systematisch Kontrollen durchzuführen, welche die korrekte Datenbearbeitung auch garantieren, wird klargestellt, dass die Kontrollen immerhin «stichprobenweise» oder «auf Gesuch» einer eingetragenen Person erfolgen. Vereinzelt wurde auch gefordert,

97 Diese ist beim Oberauditorat des VBS angesiedelt und widmet sich den Bedürfnissen der Militärjustizbehörden, die keinen fixen Standort haben und daher auf ein zentrales «Sekretariat» angewiesen sind.

98 So kann etwa eine betroffene Person oder ein Unternehmen, das mit der Datenbearbeitung in VOSTRA nicht einverstanden ist, vom Schweizerischen Strafregister eine Feststellungsverfügung verlangen, damit die Korrektheit der Datenbearbeitung mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann (vgl. Art. 5, 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 31, 33 Bst. d und 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).