Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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2.2 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2.2.1 1. Titel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Artikel 1 ist eine programmatische Einführungsnorm, wie sie in vielen neuen Gesetzen zu finden ist. Absatz 1 definiert quasi den Kern der Strafregisterregelung und stellt klar, dass es hier in erster Linie um eine Datenbankregelung für zwei strukturell unterschiedliche Strafdatenkategorien geht − nämlich um die Bearbeitung von Daten über hängige Strafverfahren und von Daten über rechtskräftige Strafurteile. Alle in VOSTRA ablaufenden Prozesse sind irgendwie mit diesen beiden Hauptkategorien vernetzt. Der Begriff «Bearbeitung» wird daher im umfassenden Sinne verstanden (vgl. Art. 3 Bst. e DSG) und meint jeglichen Umgang mit diesen Daten.
Mit der unmittelbaren Datenbearbeitung verknüpft sind aber noch andere Fragen. Entsprechend gibt Absatz 2 eine Übersicht über sämtliche Regelungsbereiche, die im Strafregistergesetz abgehandelt werden, wobei die Aufzählung mehrheitlich dem Kapitelaufbau des Strafregistergesetzes folgt.
Art. 2 Systemteile von VOSTRA
Die eingetragenen Strafdaten sind entweder einer natürlichen Person oder einem Unternehmen zugeordnet. Entsprechend hält Artikel 2 fest, dass VOSTRA zweigeteilt ist – in ein Personenregister und ein Unternehmensregister. Diese separate Eintragung macht Sinn, da die Suchmechanismen und Bearbeitungsregeln bei natürlichen Personen und Unternehmen zwar ähnlich, aber eben nicht identisch sind.
Art. 3 Begriffe
Artikel 3 enthält eine Aufzählung wichtiger Begriffsdefinitionen, welche dem besseren Verständnis der Normen des Strafregisterrechts dienen.
Schwierigkeiten dürfte vor allem der Ausdruck «Strafdatenverwaltung» bereiten (vgl. Bst. d), geht es doch in VOSTRA immer um Strafdaten. Unter dem Titel «Strafdatenverwaltung» werden alle Programmteile von VOSTRA subsumiert, die der klassischen Ausfertigung von Strafregisterauszügen dienen. Im Gegensatz dazu gibt es einzelne Programmteile, wo andere Funktionalitäten im Vordergrund stehen: Etwa die Instrumente zur automatischen Protokollierung erfolgter Abfragen (vgl. Art. 24 und 76), zur Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 25) und die Hilfsdatenbank zur Abwicklung des Bestellprozesses von Privatauszügen (Art. 26 und 77).
2.2.2 2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden
In Bezug auf die Behördenstruktur der registerführenden Behörden bleibt alles beim Alten. Oberste Behörde ist nach wie vor das Bundesamt für Justiz (Schweizerisches Strafregister; vgl. Art. 4). In jedem Kanton gibt es weiterhin eine Koordinationsstelle für das Strafregister (KOST), welche in der Kommunikation mit nicht an