Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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gen hat wie die angeschlossene Schweizer Behörde. So erhält eine ausländische Kindesschutzbehörde, welche über die Bestellung eines Vormundes oder Beistandes entscheiden muss, von vornherein nicht die gleichen Auskünfte wie die entsprechende schweizerische Behörde. Ähnliche Probleme bestehen auch im fremdenpolizeilichen Bereich.
Den ausländischen Behörden bleibt in diesen Fällen nur der Privatauszug, der zu wenig Angaben enthält. Der Vollzug einer noch zu schaffenden Bestimmung, welche an das Gegenrechtserfordernis und an gleichwertige Datenschutzstandards im Ausland geknüpft werden müsste, dürfte mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein: Allein die Überprüfung der Zweckidentität der Datenverwendung ist äusserst personalintensiv und ohne rechtsvergleichende Gutachten nur schwer zu bewerkstelligen, weshalb dieses Anliegen nicht weiter verfolgt werden soll.
1.4.7 Schaffung eines erweiterten Privatauszuges
In der Vernehmlassung 2009 wurde von SG, GR und der KKJPD ein erweiterter Privatauszug verlangt, der zuhanden von Arbeitgebern für besonders sensible Anstellungsverhältnisse abgegeben werden soll. Im Sinne einer Generalklausel wurde vorgeschlagen, dass ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht werden müsse und die Interessen der betroffenen Person nicht eindeutig überwiegen dürfen.
Es ist offensichtlich, dass solche Kriterien zu unbestimmt sind, um im Rahmen der täglichen Massenausfertigung im Einzelfall zu entscheiden, wann zusätzliche Informationen preisgegeben werden dürfen. Es wurde daher auch gefordert, dass − um eine Anfrageflut und Missbräuche zu verhindern − die genauen Anfragezwecke gesetzlich definiert werden müssten. Aus den Vernehmlassungen geht nicht klar hervor, welche Anwendungsbereiche genau gemeint sein könnten. Zum Teil wurden Kinderbetreuungsverhältnisse genannt (für diese soll die Gesetzesvorlage zur Ausdehnung des Berufsverbots eine Lösung bringen96), aber auch die Beschäftigung in Sicherheitsfirmen (hier ist ein neues Zugangsrecht vorgesehen, vgl. Art. 47 Bst. i). Auf die Ausfertigung von nicht auf spezifische Zwecke fokussierten Privatauszügen ist mangels Praktikabilität zu verzichten.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Vorbemerkungen
Im Bereich Strafregister für natürliche Personen werden die bestehenden Regeln des StGB und der VOSTRA-V grösstenteils übernommen, jedoch in redaktionell überarbeiteter Form. Daher wird die bisherige Regelungsmechanik für das Personenregister nicht mehr im Detail erläutert. Eingehend kommentiert werden nur diejenigen Regelungen, die echte Neuerungen enthalten.
Die genaue Struktur der Datenbank wird erst dann klar ersichtlich, wenn auch die Details auf Verordnungsebene definiert sind. Dort, wo sich der mögliche Wortlaut der Verordnungsregelung bereits abzeichnet, werden diese Normen zum besseren Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen schon jetzt skizziert.
96 Vgl. vorne Ziff. 1.1.1.