Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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die Kontrolltätigkeit bewusst eine starke Stellung eingeräumt, da die Erfahrung zeigt, dass die Datenschutzberater der jeweiligen Ämter nicht über genügend Ressourcen verfügen, um die zweckkonforme Nutzung der Daten regelmässig zu kontrollieren. Ferner ist eine einheitliche Praxis eher gewährleistet, wenn die Kontrolltätigkeit bei nur einer Behörde angesiedelt ist. Die Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten der angeschlossenen Ämter werden durch diese Regelung nicht beschnitten. Da das Schweizerische Strafregister VOSTRA nicht für eigene Zwecke nutzt, ist auch garantiert, dass diese Stelle ihre Aufgabe unabhängig erfüllt.
− Um eine transparentere und verlässlichere Datenbearbeitung zu gewährleisten
werden zudem diverse Zweckbestimmungen präziser formuliert.
− Das bereits heute geltende Verwertungsverbot für entfernte Strafregisterdaten
(vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB) wird präzisiert und klargestellt, dass es ausnahmslos für alle Behörden gilt (Art. 35 Abs. 2 und 3).
Die Schaffung eines gesetzlichen Online-Zugriffsrechts bedeutet noch nicht, dass dieses auch effektiv operativ geschaltet wird. Die Vergabe individueller Zugriffsrechte unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip – das Bedürfnis und die Notwendigkeit des Anschlusses müssen daher in jedem konkreten Einzelfall genau überprüft werden, um die Zahl der Anschlüsse so gering wie nötig zu halten.75 Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint es zudem sinnvoll, dass die Vergabe der Online-Zugriffsrechte auch in die nachgelagerte Gesetzesevaluation einbezogen wird.
1.3.1.10 Neue automatische Datenweiterleitungen und Schnittstellen
Die elektronische Erfassung der Daten ermöglicht eine effizientere Weiterverarbeitung der Daten.
Neu werden Fahrverbote76 automatisch der Strassenverkehrsbehörde des Wohnsitz- oder Urteilskantons zur Eintragung ins Fahrberechtigungsregister gemeldet (Art. 62).
Falls ein Urteil einzutragen ist, welches die Einziehung von über 100 000 Franken vorsieht, übermittelt das Schweizerische Strafregister automatisch eine elektronische Kopie des Urteils an die für das Sharing der Vermögenswerte77 zuständige Stelle (Art. 63).
Alle neu erfassten Strafurteile und hängigen Strafverfahren, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen, werden an die zuständigen Ausländerbehörden übermittelt (Art. 64).
Schnittstellen mit ZEMIS und Infostar sollen dazu beitragen, Mutationen bei Identitätsmerkmalen und Todesfälle besser zu verarbeiten (Art. 66 und 67).
75 Vgl. zur Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatikanwendungen vom 30. September 2004 die einleitenden Ausführungen zu Art. 54.
76 Vgl. Art. 67b StGB und Art. 50abis MStG.
77 Vgl. das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG, SR 312.4).