Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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den anfordern muss, falls die Registerauszüge von den Betroffenen beanstandet werden. Es kann bei einem Controlling schneller entscheiden, ob die Einträge korrekt sind. Zwar werden dem Schweizerischen Strafregister die entsprechenden Urteilskopien immer anstandslos geliefert, diese Rückfragen stellen jedoch einen erheblichen Aufwand dar und verzögern die Fallbearbeitung. Oft geht es bei Beanstandungen von Betroffenen um Privatauszüge, die für Stellenbewerbungen gebraucht werden und daher schnell bearbeitet werden müssen. Der Hauptvorteil entsteht für die Strafjustizbehörden. Durch die Erfassung der elektronischen Entscheidkopien wird diesen gerade die Beurteilung der Massendelinquenz erleichtert, da auch sie sich schneller ein Bild über die begangenen Vorstrafen machen können, weil im abgespeicherten Urteil auch Informationen zum Sachverhalt vorhanden sind.113 Die Gefahr, dass Strafzumessungen einzig gestützt auf den Strafregistereintrag getätigt werden, wird verringert. Durch das Abspeichern der Entscheide lassen sich auch die Prozesse bei der Urteilserfassung durch die Kantone effizienter gestalten: Je nach Informatiklösung (direktes Erfassen der Entscheide durch die Entscheidbehörde und nachträgliche Abarbeitung der Fälle bei der KOST), würde künftig der physische Versand von Urteilen an die KOST wegfallen.
− Die elektronischen Kopien werden in Artikel 21 speziell erwähnt, weil es so einfacher wird, den Umfang der Zugangsrechte präzise zu definieren (vgl. z.B. Art. 40 Abs. 1 Bst. d). Der Hauptgrund liegt aber darin, dass diese Urteilskopien datenschutzrechtlich besonders heikel sind, da sämtliche Urteilsinformationen im Volltext offen gelegt werden. Diese elektronischen Kopien enthalten somit mehr Informationen als die strukturierten Daten gemäss Artikel 19 und 20.114 Daher wird der Zugang zu diesen Daten − soweit es nicht um Kopien von Urteilsmeldeformularen bei Auslandurteilen geht − auf wenige Behörden beschränkt (vgl. Ziff. 1.3.1.4). Nur so ist vertretbar, dass die Entscheide ohne Schwärzungen abgespeichert werden können. Müssten gewisse Daten erst aus den Urteilen gestrichen werden, so wäre der Aufwand für die eintragende Behörde zu gross. In der Praxis werden bei schriftlicher Zusendung der Originale an die registerführenden Stellen nie irgendwelche Anonymisierungen seitens der Urteilsbehörden vorgenommen. Auch beim Austausch von Urteilen zwischen Strafverfolgungs-, Strafgerichts-, Strafvollzugs-, Massnahmenvollzugs- und Rechtshilfebehörden werden keine Schwärzungen vorgenommen. Die datenschutzrechtliche Lage der Betroffenen verschlechtert sich somit nicht in einem unzumutbaren Mass. Die betreffenden Behörden dürfen die eingelesenen
113 Dazu ein Beispiel: In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde gefordert, dass bei Verurteilungen nach Art. 90 Ziff. 2 SVG auch die zugrundeliegenden Verkehrsregelverletzungen in VOSTRA eingetragen werden sollten, um dem für die Beurteilung neuer Delikte zuständigen Gericht die Strafzumessung zu erleichtern, da dadurch die Vorakten (zur Beurteilung der Vortat) nicht mehr beigezogen werden müssten. Mit der blossen Erfassung der Verkehrsregelverletzung mittels Artikelangabe im System wären aber der genaue Tathergang und die Tatumstände immer noch nicht ersichtlich. Auch eine präzise Umschreibung des Sachverhalts im System mittels Freitextfeld wäre keine Lösung, da dies mit einem unverhältnismässigem Aufwand verbunden und die Mehrsprachigkeit von VOSTRA nicht mehr garantiert wäre. Die Erfassung elektronischer Kopien löst dieses Problem.
114 Im Urteil sind eventuell auch Erwägungen zu Zivilforderungen oder Angaben über Drittpersonen enthalten. In Strafbescheiden von Verwaltungsbehörden finden sich unter Umständen auch Erwägungen über Leistungs- und Rückleistungspflichten gemäss Art. 63 VStrR.