Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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solche Einziehungsurteile gibt, dürfte der Aufwand nicht allzu gross sein, zumal es um Urteile geht, die ohnehin eingetragen werden müssen.108

Absatz 1 Buchstabe e erwähnt auch die Eintragung «strafvollzugsrelevanter Zusatzinformationen». Heute wird in dieser Kategorie nur die Dauer der Untersuchungshaft (einschliesslich der Dauer des vorzeitigen Strafvollzuges) erfasst. Denkbar ist auch die Eintragung des anrechenbaren Strafteils bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots.109 Die Eintragung weiterer Strafverbüssungsdaten ist zurzeit nicht geplant (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 1.4.4). Die Details sind auf Verordnungsebene zu klären.

Absatz 2 klärt die wichtige Frage, wie Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile registerrechtlich behandelt werden sollen.

− Heute werden diese Entscheide als selbständige Entscheide behandelt, obschon sie materiell betrachtet mit dem entsprechenden Grundurteil eine Einheit bilden. Diese Einheit auch registerrechtlich umzusetzen (Eintragung und Aufbewahrung als Einheit110), hat sich gerade bei Zusatz- und Teilzusatzstrafenurteilen als zu aufwendig und zum Teil als undurchführbar erwiesen, weshalb auf eine gemeinsame Verwaltung dieser Urteile weiterhin verzichtet wird.111 Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile werden weiterhin als selbständige Entscheide behandelt. Der Grund, weshalb dieser ungeschriebene Grundsatz im

108Die Erwähnung bei den einzutragenden Sanktionen macht nur dann Sinn, wenn es keine

selbständigen Einziehungsentscheide gibt. Offenbar war dies bisher nie der Fall, was auch mit der Eintragungsgrenze von 100 000 Franken zusammenhängen dürfte, da man bei Beträgen dieser Grössenordnung wohl nicht vergisst, dass noch eine Einziehung im Grundurteil erwähnt werden muss (vgl. allerdings Art. 66 VStrR). Theoretisch könnte es solche Urteile auch bei Schuldunfähigen geben, die ohne Massnahme freigesprochen werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Meldepflicht gemäss Art. 6 TEVG auf selbständige Einziehungsentscheide zu begrenzen (vgl. zu den Änderungen bisherigen Rechts unter Ziff. 2.5).

109Hierbei handelt es sich um eine Forderung des Kantonsgerichts BL. Gemäss neuester

Praxis (welche sich offenbar auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes stützt) wird im Kanton BL bei Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht mehr eine reduzierte Strafe ausgesprochen, sondern einen Teil der ordentlich festgesetzten Strafe als verbüsst erklärt. Zurzeit ist eine Eintragung dieses Strafteils nicht möglich. Insbesondere kommt eine Eintragung als «Untersuchungshaft» nicht in Frage, da dies ein falsches Bild des Täters suggeriert. Das Strafregisterrecht sollte so geändert werden, dass künftig ein entsprechender Vermerk (welcher Teil der Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits als verbüsst zu gelten hat) in VOSTRA eingetragen werden kann.

110Die Verwaltung dieser Entscheide als registerrechtliche Einheit würde etwa bei (Teil-)

Zusatzurteilen heissen, dass bei der Eintragung eines (Teil-)Zusatzurteils geprüft werden müsste, ob das (Teil-)Zusatzurteil und das Grundurteil gemeinsam die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Für die Berechnung der Aufbewahrungsfristen müssten die Sanktionen zusammengezählt werden.

111Damit bei einer Teilzusatzstrafe die im Zusatz sanktionierten Delikte zusammen mit dem

Grundurteil verwaltet werden könnten, müsste das entsprechende (Teil-)Zusatzurteil künstlich aufgesplittet werden in ein unselbständiges (Teil-)Zusatzurteil (welches dem Grundurteil angehängt wird) und ein eigenständiges Urteil, welches nur diejenigen Delikte enthält, die nach Ausfällung des Grundurteils begangen worden sind. Bei dieser Aufteilung müsste aber auch die im Teilzusatzurteil ausgesprochene Sanktion auseinanderdividiert werden, was praktisch nicht durchführbar ist, da sich in Strafbefehlen meist gar keine Angaben zur Strafzumessung finden.