Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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«zentrale Protokollierung» bezeichnet. Sie erfolgt, um die Zweckkonformität von Abfragen einer Behörde überprüfen zu können. Diese Protokolle werden beim ISC-EJPD gespeichert und ein Jahr lang aufbewahrt. Sie erlauben allerdings nur Recherchen über einen bestimmten Nutzer. Diese Protokolle können über das SSO-Portal vom Datenschutzverantwortlichen für das Strafregister (der dem ISC-EJPD gemeldet wurde) abgefragt werden. Diese Art der Protokollierung hat somit nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich und erlaubt es nicht in Erfahrung zu bringen, ob im letzten Jahr über eine bestimmte Person Abfragen getätigt worden sind.
− Die Protokollierung mit Hilfe von «VOSTRA-Reports» (dabei handelt es sich
um ein VOSTRA eigenes Programmtool); sie ist aktuell nicht geregelt. VOSTRA-Reports dient dazu, den Urheber von Eintragungen und Mutationen in VOSTRA benennen zu können. Darüber hinaus kann auch in Erfahrung gebracht werden, wer über eine bestimmte Person einen Auszug gedruckt hat. Wer jedoch bloss in VOSTRA Einblick nimmt, ohne Daten zu verändern oder wenigstens zu drucken, hinterlässt keine Spuren im System. Die Daten dieses Mutationsprotokolls werden nur ein Jahr lang gespeichert. Auch dieses Instrument ist somit keine taugliche Grundlage, um die VOSTRA-Nutzung umfassend zu dokumentieren.
Mit der neu in Artikel 24 vorgeschlagenen Protokollierung von Abfragen, sollen die bestehenden Protokollierungsmöglichkeiten ausgebaut und genau geregelt werden. Ob die bisherigen Abfrage-Tools beibehalten werden sollen, hat der Bundesrat auf Verordnungsebene festzulegen (vgl. Art. 105 Bst. b).118
Die Protokollierung gemäss Artikel 24 verfolgt gemäss Absatz 3 zwei Ziele: Einerseits soll sie dem Schweizerischen Strafregister dazu dienen, die zweckkonforme Nutzung der Daten bei den angeschlossenen Behörden einfacher zu kontrollieren. Mit stichprobeweisen Kontrollen kann aber nicht der ganze Datenverkehr überwacht werden. Aus diesem Grund sollen andererseits auch die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gestärkt werden. Die abgefragten Personen sollen selbst die korrekte Registernutzung seitens der Behörden kontrollieren können. Ähnliche Forderungen wurden auch in der Vernehmlassung 2009 (Ziff. 1.1.1.) von DJS, SP, AG und ZH erhoben. Es ist vorgesehen, dass die Abfragen von Behörden künftig direkt in VOSTRA aufbereitet und im Rahmen der Gewährung des Auskunftsrechts (Art. 59) den abgefragten Personen während einer gewissen Dauer (Art. 32) zur Einsicht vorgelegt werden können, soweit damit keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden (vgl. zu den Ausnahmen: Art. 24 Abs. 2 Bst. b). Damit dürfte sich die Transparenz der Datenbearbeitung stark verbessern. Die Registrierung dient der Verringerung des Missbrauchsrisikos und dürfte einen grossen Disziplinierungseffekt auf die abfrageberechtigten Behörden haben.
In Absatz 1 sind nur die wichtigsten Datensätze vorgegeben, die protokolliert werden sollen. Im Wesentlichen ist es die Person, die abgefragt worden ist, das abfragende Behördenmitglied, der genaue Zeitpunkt und der Zweck der Abfrage sowie eine Sicherungskopie des Auszuges, der abgerufen worden ist. Nach Absatz 2 Buch-
118 Zu klären ist insbesondere, ob es sinnvoll ist, die «zentrale Protokollierung» nach Art. 10 VDSG für VOSTRA beizubehalten. Dieser Form der Protokollierung liegt bekanntlich ein anderes Zugangskonzept zu Grunde (vgl. Art. 10 Abs. 2 VDSG).