Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Originalurteile nach wie vor nur einsehen, wenn ein Grund für die Bearbeitung dieser Daten vorliegt. Die Tatsache, dass die Originaldaten elektronisch abrufbar sind, erhöht das Missbrauchsrisiko allerdings insofern, als diese Urteile dadurch leichter verbreitet werden können.

− Bei den registerführenden Behörden, welche für nicht an VOSTRA angeschlos-

sene Behörden Auszüge erstellen, entsteht bei der Bearbeitung der schriftlichen Gesuche allerdings ein gewisser Mehraufwand, wenn bei jedem Auszug sämtliche gespeicherten Urteilskopien ausgedruckt und mitgeliefert werden müssten. Die zugangsberechtigten Behörden dürften sich nicht für jedes eingetragene Urteil interessieren. Es ist denkbar, dass die beteiligten Behörden im Rahmen der Ausübung der Zugangsrechte auf schriftliches Gesuch eine einvernehmliche Lösung treffen (etwa dass in einer ersten Phase nur der Strafregisterauszug übermittelt wird, allfällige elektronische Kopien aber erst später auf ausdrücklichen Wunsch).

Art. 22 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung

Diese Datenkategorie ist im geltenden Strafregisterrecht nicht abgebildet. Es handelt sich um Daten, welche vom System selbständig aufbereitet werden (und durch Verknüpfungen von vorhandenen Informationen entstehen). Es geht im Wesentlichen um vier Grundtypen von Systemdaten, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a–d genannt werden. Die Verwendung des Wortes «insbesondere» soll zum Ausdruck bringen, dass der Katalog von Systemdaten in Artikel 22 nicht abschliessend ist. Der Bundesrat kann weitere Kategorien bilden.

Die Einzelheiten sollen erst auf Verordnungsebene näher definiert werden (vgl. Abs. 2). Dabei sollen in der Regel keine neuen Funktionalitäten geschaffen, sondern die bestehenden Funktionalitäten besser abgebildet werden. So gibt es beispielsweise heute keine Norm, welche die Rückfallmeldung bei neuen Inlandurteilen regelt; Artikel 20 Absatz 2 VOSTRA-V bezieht sich nur auf die Rückfallmeldung bei einem Auslandurteil.

Bei der Kategorie «Kontrollmeldungen» nach Absatz 1 Buchstabe c ist etwa an folgende Meldungen zu denken: Aufforderung zur Überprüfung der Verfahrenshängigkeit, wenn Strafverfahren seit mehr als 2 Jahren hängig sind; Aufforderung zur Meldung fehlender Entlassungsdaten, wenn bei stationären Massnahmen in Auslandurteilen nach 5 Jahren noch kein Massnahmenende registriert worden ist; oder die Meldung, dass eine Person eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, um Abklärungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 zu tätigen.

Für Systemdaten ist die Entfernung in Artikel 30 Absatz 1 und 3 geregelt.

Art. 23 Hängige Strafverfahren

Dass Daten über in der Schweiz hängige Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen in VOSTRA eingetragen werden müssen, ergibt sich bereits aus Artikel 15 Buchstabe b. Artikel 23 Absatz 1 regelt, welche Datensätze bei hängigen Strafverfahren in VOSTRA eingetragen werden sollen. Die Aufzählung entspricht in weiten Teilen Artikel 7 VOSTRA-V. Allerdings wird das Eröffnungsdatum präzisiert (Art. 23 Abs. 1 Bst. b und c). Zur Anwendbarkeit der Bestimmung auf Jugendstrafverfah-