Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Wie in den Erläuterungen zu Artikel 18 bereits ausgeführt, sollen Auslandurtei-
le in der Regel nicht mehr ins schweizerische Recht transponiert werden. Die Eintragung soll sanktionsabhängig erfolgen. Dies hat zur Folge, dass in VOSTRA anstelle der Deliktsangaben nur der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» eingetragen wird.106 Die einzelnen Deliktsangaben sind in diesen Fällen aus der elektronisch erfassten Urteilsmeldung (vgl. Art. 21 Abs. 2) herauszulesen. Für die angeschlossenen Behörden und auch für die Empfänger der Privatauszüge ist dies kein Vorteil. Sie haben zwar früher Zugang zum Auslandurteil (da weniger Zeit bei der Eintragung verloren geht), aber sie müssen die Urteilsmeldungen selber interpretieren und allenfalls übersetzen.
Aus diesem Grund dürfte es sinnvoll sein, zusätzlich in VOSTRA zu vermerken, um welche Deliktskategorie es bei den eingetragenen Urteilen geht. Die entsprechenden Modalitäten sollen durch den Bundesrat geregelt werden (Art. 19 Abs. 3 Bst. b).
In Absatz 1 Buchstabe d ist vorgesehen, dass auch Angaben zur Strafzumessung in VOSTRA eingetragen werden dürfen, da solche Elemente bereits heute in VOSTRA eingetragen werden. Da im Strafbefehlsverfahren nach Artikel 353 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) keine Angaben zur Strafzumessung mehr gemacht werden müssen, dürfte es nicht mehr viele Anwendungsfälle für die Registrierung von Strafzumessungsregeln geben. Zumindest die Angabe, ob verminderte Schuldfähigkeit vorlag, sollte jedoch auch aus dem Strafbefehl herausgelesen und in VOSTRA eingetragen werden können. Der Bundesrat wird auch hier die Einzelheiten regeln (Art. 19 Abs. 3 Bst. a).
Neu wird bei den zu erfassenden Sanktionen nach Absatz 1 Buchstabe d auf Verordnungsebene auch definiert werden müssen, dass eingetragen wird, ob eine sharingrelevante Einziehung erfolgt ist, damit eine automatische Weiterleitung der Einziehungsentscheide an die Sharing-Stelle im BJ erfolgen kann (vgl. Art. 63 sowie die Ausführungen in Ziff. 2.3.2.4). Eine Einziehung wird eingetragen, wenn die eingezogenen Vermögenswerte mindestens 100 000 Franken betragen,107 da erst ab diesem Betrag ein Sharing nach TEVG durchgeführt wird. Durch diese Weiterleitung können die meldepflichtigen Behörden entlastet werden. Zudem besteht eher Gewähr, dass die Meldung der Einziehung nicht vergessen geht. Da es nur wenige
106 Dieses Prozedere wird (ohne entsprechende klare rechtliche Abstützung) bereits heute in Fällen angewandt, in denen die grundsätzliche Strafbarkeit nach Schweizer Recht zwar gegeben, aber keine eindeutige Zuordnung der ausländischen Delikte zu einem schweizerischen Tatbestand möglich ist.
107 Es dürfte aus dem Urteilsdispositiv nicht immer klar erkennbar sein, ob diese Grenze erreicht ist (z.B. wenn bloss Gegenstände, Konten, Häuser aufgezählt werden). Ergeben sich der einzutragenden Person Zweifel, ob die Anforderung erfüllt ist, hat sie durch Rückfragen bei der Urteilsbehörde die entsprechenden Angaben zu besorgen (siehe Art.
11 Abs. 2).