Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Gesetz nun explizit genannt wird, liegt auch darin, dass damit andere Regeln leichter interpretiert werden können.112
− Das Sonderproblem, ob Zusatzurteile zu erfassen sind, in welchen keine Zu-
satzstrafe («Zusatzstrafe 0») ausgesprochen wurde, ist künftig ebenfalls klar geregelt. Geht es beim Zusatzurteil um ein Verbrechen oder Vergehen, so ist das Zusatzurteil einzutragen, da ein Schuldspruch vorliegt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Bei einer Übertretung hingegen wäre das Zusatzurteil nicht einzutragen, da es ein selbständiges Urteil darstellt, welches die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
− Es versteht sich von selbst, dass in VOSTRA angegeben wird, ob es sich um
ein Zusatz-, Teilzusatz oder Gesamtstrafenurteil handelt. Ebenso wird angegeben, auf welchen Vorgängerentscheid die Zusatz- oder Gesamtstrafe Bezug nimmt. Diese Angaben sind wichtige Interpretationshilfen. Die Referenzierung auf den Vorgängerentscheid bringt es jedoch mit sich, dass unter Umständen das Vorhandensein von Vorstrafen offen gelegt wird, die selbst nicht mehr (bei entfernten Urteilen) oder noch gar nie (bei nicht einzutragenden Übertretungs- oder ausländischen Urteilen) in VOSTRA eingetragen worden sind. Da damit die normalen Bearbeitungsregeln betreffend Eintragung und Aufbewahrung durchbrochen werden, wird die Referenzierung in Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich für zulässig erklärt.
Art. 20 Nachträgliche Entscheide
Nachträgliche Entscheide sollen künftig etwa in gleichem Umfang eingetragen werden wie dies heute der Fall ist. Aktuell findet sich in Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe d StGB eine wenig überzeugende Definition zur Umschreibung der allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung von nachträglichen Entscheiden. Betrachtet man die Liste der einzutragenden nachträglichen Entscheide nach Artikel 5 und 6 VOSTRA-V, so erweist sich die Definition in Artikel 366 StGB als nicht schlüssig. So führt beispielsweise der einzutragende Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzuges keine «Änderung einer Eintragung» herbei. Umwandlungsentscheide für Strafen haben diese Konsequenz sehr wohl, dennoch sind sie von der Eintragung ausgenommen (vgl. Art. 9 Bst. e VOSTRA-V).
Die bisher einzutragenden nachträglichen Entscheide sind derart vielfältig, dass sie sich kaum auf einen einheitlichen Nenner bringen lassen. Es gibt sehr viele Gründe,
112 So gilt beispielsweise der Grundsatz, dass auch Übertretungen, die mit einer Busse unter 5000 Franken bestraft wurden, in VOSTRA eingetragen werden, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 Alinea 3). Auf die Frage, ob diese Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Übertretung in einem (Teil-)Zusatzurteil sanktioniert wurde, gibt Art. 19 Abs. 2 nun eine klare Antwort: Das (Teil-)Zusatzurteil ist registerrechtlich als selbständiges Urteil zu behandeln und das Übertretungsurteil ist nicht einzutragen. Diese Auslegung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Grund für die «Paketlösung» (gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 Alinea 3) war, dass man die Aussagekraft einer Sanktion verfälschen würde, wenn man einzelne Urteilsbestandteile (die an sich nicht einzutragende Übertretungen) einfach weglassen würde. Da hier zwei getrennte Urteile vorliegen, bleibt der Effekt der Verfälschung hingegen aus. Das Grundurteil bleibt auch ohne Eintragung des Zusatzurteils lesbar. Somit kann auf die Eintragung eines (für sich allein) nicht einzutragenden (Teil-)Zusatzurteils verzichtet werden.