Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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kräftigen Strafbefehls (als Grundurteil in VOSTRA) unter Umständen noch Wochen vergehen können, erst recht wenn auf den Strafbefehl eine Einsprache erfolgt ist.116 Ohne den sofortigen Eintrag als «hängiges Strafverfahren» (im Zeitpunkt der Ausfertigung des Strafbefehls) wäre für eine zweite Behörde, welche zur gleichen Zeit andere Delikte verfolgt, nicht erkennbar, dass sie gegebenenfalls ein Zusatzurteil fällen müsste. So kann auch vermieden werden, dass es zu widersprüchlichen Beurteilungen in Bezug auf den Widerruf von bereits eingetragenen bedingten Vorstrafen kommt. Aus diesen Gründen wird in Absatz 1 Buchstabe c mit Bezugnahme auf Artikel 309 Absatz 4 StPO vorgesehen, dass mangels Eröffnung der Untersuchung das Datum, an dem der Strafbefehl ausgefällt wurde, einzutragen ist.117

2.3.1.2 2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung

VOSTRA kennt vier Programmteile, die nur bedingt mit der eigentlichen Strafdatenverwaltung gekoppelt sind und für die meist eigene Mechanismen gelten. Es handelt sich um folgende Bereiche:

− Die automatische Protokollierung erfolgter Abfragen zugangsberechtigter

Behörden (vgl. Art. 24);

− Die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

(vgl. Art. 25);

− Die Bestellung von Privatauszügen (Art. 26), wobei dieser Programmteil durch

eine spezielle Hilfsdatenbank ergänzt wird, die alle relevanten Daten zur Verwaltung des Bestellprozesses enthält;

− Eine Testumgebung für die Lösung von Anwenderproblemen und Schulungen.

Diese wird im Gesetz nicht besonders erwähnt, da sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthält.

Art. 24 Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden

Um Missbräuche gerade im Online-Bereich aufdecken zu können, werden bereits heute die Abfragen von Behörden in speziellen Protokollen registriert (vgl. Art. 28 VOSTRA-V). Diese Protokolle können heute vom Schweizerischen Strafregister eingesehen werden, um Kontrollen bei den Behörden vor Ort durchzuführen. Es gibt aktuell zwei Arten von Protokollierungen:

− Die Protokollierung nach Artikel 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum

Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11); sie wird auch als die

116 Damit der Strafbefehl rechtskräftig wird, muss zumindest die Einsprachefrist abgewartet werden. Bis zur Erfassung des Strafbefehls in VOSTRA wird – je nach Meldeverfahren – auch nochmals eine gewisse Zeit vergehen. Bei einer Einsprache dauert es unter Umständen gar Monate, bis der Entscheid des Gerichts rechtskräftig wird.

117 Falls dieses Prozedere in der Vernehmlassung als zu aufwendig beurteilt würde, wäre es auch denkbar, dass man in Fällen, wo direkt ein Strafbefehl ausgesprochen wird, das hängige Strafverfahren nur dann im System einträgt, wenn gegen den Strafbefehl eine Einsprache erhoben wurde (vgl. Art. 309 Abs. 4 und 354 StPO, Art. 32 Abs. 5 JStPO). In diesen Fällen scheint der Erfassungsaufwand auf jeden Fall gerechtfertigt, denn bis zur gerichtlichen Beurteilung kann es noch sehr lange dauern.