Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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weshalb eine Eintragung in VOSTRA erfolgen soll. Zum Teil ist sie durch das Erfordernis einer Probezeitverwaltung bedingt. Zum Teil ist sie nötig, um die Aufbewahrungsfristen korrekt zu berechnen, oder sie ist historisch gewachsen. Aus diesem Grund soll auf eine präzise Definition der einzutragenden nachträglichen Entscheide auf Gesetzesstufe verzichtet werden. Die Definition in Artikel 2 Buchstabe b erfüllt nur die Funktion, die nachträglichen Entscheide von den Grundurteilen abzugrenzen und ist absichtlich sehr weit gefasst.

In Absatz 1 wird lediglich festgehalten, dass nachträgliche Entscheide als eigene Datenkategorie in VOSTRA eingetragen werden. Absatz 3 stellt klar, dass diese Datenkategorie eine besondere Funktionalität aufweist: Nachträgliche Entscheide werden als blosses Anhängsel zu einem Grundurteil behandelt, weshalb sie auch mit dem Grundurteil entfernt werden (vgl. auch Art. 30).

Um wenigstens eine ungefähre Richtschnur zu geben, welche nachträglichen Entscheide registriert werden sollen, werden die verschiedenen Entscheidtypen in Absatz 2 Buchstabe a–g aufgezählt. Aus Buchstabe g geht hervor, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist.

Welche nachträglichen Entscheide genau eingetragen werden sollen, soll weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden (vgl. Abs. 4). Man wird sich dabei an der Aufzählung gemäss Artikel 5, 6 und 9 Buchstabe e VOSTRA-V orientieren. Der in Artikel 6 VOSTRA-V verwendete Begriff «Vollzugsentscheid» sollte jedoch nicht mehr verwendet werden, da es auch bei den Entscheiden nach Artikel 5 VOSTRA-V z.T. um Fragen des Vollzuges geht. In der Verordnung ist jeweils anzugeben, welche Daten nur auf Online-Abruf ersichtlich sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 3); im Bereich der nachträglichen Entscheide ist dies die fortlaufende System-Nummer des Entscheides.

Neu ist die Erwähnung der Exequaturentscheide in Absatz 2 Buchstabe f. Die Aufnahme dieser Entscheide soll künftig für die Fristberechnung relevant sein (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. k).

Art. 21 Elektronische Kopien einzutragender Grundurteile und nachträglicher Entscheide

Neu soll bei allen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden eine elektronische Kopie in VOSTRA abgespeichert werden können (Abs. 1). Bei Auslandurteilen ist oft kein Originalentscheid vorhanden; daher wird nur das Urteilsmeldeformular abgespeichert (Abs. 2). Die Funktionsweise dieser elektronischen Kopien wurde bereits in Ziff. 1.3.1.4 erläutert. Ergänzend sei an dieser Stelle Folgendes erwähnt:

− Die elektronische Erfassung der Originalentscheide betrifft den ganzen Text

(Dispositiv und Erwägungen). Es wird keine Texterkennung durchgeführt; der Entscheid wird als «Bild» erfasst. Es ist keine direkte Suche nach diesen Entscheiden vorgesehen. Auf dem VOSTRA-Bildschirm angezeigt werden primär die strukturierten Daten gemäss Artikel 19 und 20. Nur diejenigen Behörden, die Einblick in die elektronischen Kopien haben, können diese durch Betätigen einer Zusatzfunktion von Fall zu Fall aufrufen.

− Das Abspeichern dieser Entscheide hat den Vorteil, dass das Schweizerische

Strafregister die Originalurteile künftig nicht mehr bei den betroffenen Behör-