Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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ren vgl. Artikel 15. Gemäss Absatz 2 sollen die Details der Eintragung auf Verordnungsebene präzisiert werden.

Schon bisher war unklar, ab welchem Zeitpunkt eigentlich von einem «hängigen Strafverfahren» gesprochen werden konnte. Die Frage war unter der Geltung der kantonalen Strafprozessordnungen schwierig zu entscheiden, weil in gewissen Kantonen die Verfahrenseröffnung nicht explizit festgestellt werden musste. Unter der Geltung der StPO ist die Verfahrenshängigkeit nun einfacher zu definieren: Gemäss Artikel 300 StPO wird das sog. Vorverfahren entweder durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei (Art. 306 f. StPO) oder durch die Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO) eingeleitet, wobei nur letztere formell eröffnet wird (Art. 309 Abs. 3 StPO). Weil die Registrierung hängiger Verfahren primär der Klärung von Zuständigkeitsfragen unter Strafverfolgungsbehörden dient (vgl. Art. 34 StPO betreffend die Zuständigkeit am Ort, wo die ersten Verfolgungshandlungen aufgenommen worden sind), sollte eigentlich bereits das polizeiliche Ermittlungsverfahren registriert werden. Andererseits sind gerade Daten über hängige Strafverfahren sehr sensible Informationen, die auch für andere Behörden zugänglich sind. Im Lichte der Unschuldsvermutung macht es daher keinen Sinn, zu Beginn des Ermittlungsverfahrens sämtliche tatverdächtigen Personen in VOSTRA zu registrieren. Eine Eintragung in VOSTRA sollte erst dann erfolgen, wenn sich der Tatverdacht konkretisiert hat. Für die Registrierung eines hängigen Strafverfahrens in VOSTRA ist daher auf den Zeitpunkt der formellen Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft abzustellen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO spricht in diesem Zusammenhang von einem «hinreichenden Tatverdacht»). Im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens wird auf das Datum abgestellt, welches im Protokoll vermerkt ist (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR, SR 313.0). Dies hat auch den Vorteil, dass die Zahl der eintragenden Behörden klein gehalten werden kann (keine Eintragungspflichten für sämtliche Polizeistellen), womit eine einheitliche Praxis und die verlässliche Aktualisierung der Daten eher gewährleistet ist.

Aus den vorstehend genannten Gründen wird in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b festgehalten, dass das «Datum, an dem die Untersuchung durch die Verfahrensleitung eröffnet wurde» in VOSTRA registriert wird. Mit dem Wort «Verfahrensleitung» ist im Erwachsenenstrafverfahren die Staatsanwaltschaft gemeint, wie der Querverweis auf Artikel 309 Absatz 1 StPO verdeutlicht. Der abstrakte Begriff «Verfahrensleitung» wurde gewählt, damit diese Bestimmung auch auf alle anderen Verfahren passt. Im Jugendstrafverfahren ist die Untersuchungsbehörde gemeint (vgl. Art. 30 und 6 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, JStPO, SR 312.1) und im Verwaltungsstrafverfahren die entsprechende Verwaltungsbehörde.

Es gibt aber auch Fälle, in denen gar keine Eröffnung der Untersuchung erfolgt, weil direkt ein Strafbefehl ausgefällt wird (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO und Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 309 Abs. 4 StPO). In diesen Fällen ist spätestens im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls ein hängiges Strafverfahren in VOSTRA einzutragen.115 Dies verursacht der eintragenden Behörde zwar einen gewissen Aufwand. Es ist jedoch zu beachten, dass bis zur Registrierung des rechts-

115 Eine entsprechende Präzisierung wird auf Verordnungsebene gestützt auf Art. 27 erfolgen.