Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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explizit vorbehalten. Aufgrund der Vielzahl von möglichen Strafkombinationen können in Bezug auf die Berechnung der Aufbewahrungsfristen nachfolgend nicht alle möglichen Problemkonstellationen detailliert erläutert werden. Die Kommentierung bezieht sich daher nur auf die wesentlichen Änderungen sowie auf Details, die aus dem Gesetzestext nicht klar hervorgehen.

Absatz 3 Buchstabe a–c (betreffend die Fristberechnung für unbedingte Freiheitsstrafen) entspricht in materieller Hinsicht Artikel 369 Absätze 1 und 2 StGB. Diese Regeln kommen nur dann zur Anwendung, wenn keine stationären Massnahmen angeordnet worden sind (vgl. Abs. 3 Bst. f). Folgende Präzisierungen sind angebracht:

− In Buchstabe a wird klargestellt, dass mit Freiheitsstrafe entweder eine unbe-

dingte Freiheitsstrafe gemeint ist oder eine widerrufene (was sich bisher nur aus einem Umkehrschluss aus Artikel 369 Absatz 3 StGB ergeben hat). Aus Ziffer 4 ergibt sich, dass mit Freiheitsstrafe im Sinne von Buchstabe a auch ein Freiheitsentzug nach JStG gemeint ist.

− Buchstabe a Ziffer 3 gilt analog – wie bisher – auch für altrechtliche Haft-,

Gefängnis- und Zuchthausstrafen (vgl. Art. 39). Damit werden altrechtliche unbedingte Übertretungshaftstrafen gegenüber unbedingten Übertretungsbussen (welche unter Bst. d fallen) etwas schlechter gestellt (da zur Grundfrist von 10 Jahren noch die Dauer der Strafe und die Dauer der Strafe eines eingetragenen Urteils hinzugerechnet wird). Es wurde darauf verzichtet, für alle Übertretungsurteile die gleiche Entfernungsfrist (Unterstellung unter Bst. d) vorzusehen, weil diese Gleichbehandlung – mit Blick auf die Auslandurteile – nicht durchgezogen werden könnte (ausländische Freiheitsstrafen für Übertretungen lassen sich neu nicht von anderen Freiheitsstrafen unterscheiden, da die entsprechenden Auslandtaten nicht mehr ins schweizerische Recht transponiert werden; vgl. Ziff. 1.3.1.3).

− Buchstabe a Ziffer 4 gilt in analoger Anwendung auch für eine altrechte Ju-

gendfreiheitsstrafe, wie die Einschliessung nach Artikel 95 aStGB (vgl. Art. 39).

− Die Regel gemäss Buchstabe b entspricht Artikel 369 Absatz 2 StGB. Aller-

dings wird der Freiheitsentzug nun speziell erwähnt um klarzustellen, dass auch bei einer freiheitsentziehenden Strafe gegen Jugendliche die Frist verlängert wird.

− Buchstabe c enthält neu eine explizite Regel für «lebenslängliche» Freiheits-

strafen. Dieses Resultat wurde bisher mittels Auslegung erzielt, da die Frist nach Artikel 369 Absatz 1 StGB bei unendlicher Dauer der Strafe nie enden würde.

Absatz 3 Buchstabe d (betreffend die Fristberechnung für nicht in Bst. a–c geregelte Strafen) entspricht in materieller Hinsicht Artikel 369 Absatz 3 StGB. Es ist auf folgende Besonderheiten hinzuweisen:

− Bisher fehlte im Gesetz die ausdrückliche Nennung, dass diese Regel auch für

teilbedingte Freiheitsstrafen sowie für den bedingten und teilbedingten Freiheitsentzug Geltung hat (wobei altrechtliche Jugendfreiheitsstrafen nach Art. 39 mit umfasst sind).