Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Jugendurteile der Fall ist), soll die kürzeste Entfernungsfrist zum Tragen kommen.127

Die Umsetzung des Verwertungsverbots dürfte sich in der Praxis allerdings nicht einfach erweisen. So ist die Berechnung der Entfernungsfrist nach Artikel 29 für eine Behörde, die über keinen VOSTRA-Zugang zum Behördenauszug 1 verfügt, praktisch unmöglich. Dennoch scheint es angezeigt, dem Recht auf Vergessen durch ein allgemeines Verwertungsverbot auf Bundesebene weiterhin Nachachtung zu verschaffen. Auch deshalb, weil im Gesetzgebungsverfahren nicht immer alle Bearbeitungsregeln sinnvoll koordiniert werden können (etwa wenn die Aufbewahrungsfristen für kantonale Datenbanken, die weiterverarbeitete VOSTRA-Daten enthalten, im kantonalen Recht geregelt sind).

2.3.2 2. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA

2.3.2.1 1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung

2.3.2.1.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Wie bereits vorne in Ziffer 2.3.1.1 erklärt wurde, ist die Strafdatenverwaltung derjenige Programmteil von VOSTRA, der der Ausfertigung von Strafregisterauszügen dient. In den Artikeln 36–39 werden das Verhältnis von Zugangsrecht und Registerauszug geklärt sowie ein paar allgemeine Bearbeitungsregeln erwähnt, die für alle Auszugsarten gleich sind.

Art. 36 Verhältnis von Zugangsprofil und Registerauszug

Absatz 1 erklärt, weshalb im Gesetz zuerst die verschiedenen Zugangsprofile definiert werden (Art. 40–43). Dies geschieht, um den Umfang der Zugangsrechte (Art. 44 ff.) einfacher umschreiben zu können.128

Hinter jedem Zugangsprofil verbirgt sich eine bestimmte Auszugsart. Die Begriffe «Zugangsprofil» und «Auszugsart» sind dennoch nicht deckungsgleich. Beim Online-Zugang auf ein bestimmtes Zugangsprofil werden nicht genau die gleichen Daten offen gelegt, wie bei der schriftlichen Bestellung eines Auszuges. Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat regeln soll, in welchen Fällen Abweichungen zwischen den online verfügbaren Daten und den gedruckten Auszügen bestehen. Die Abweichungen werden jedoch marginal sein (so werden etwa Bearbeitungsvermerke nicht auf

127 Vgl. BGE 135 IV 87, E. 4; BGer, 16.1.2012, 1B.731/2011, E. 3.2 (wonach die 10-jährige Minimalfrist gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB als maximale Verwertungsfrist angesehen wurde). Die Berechnung dürfte sich allerdings unter Geltung des neuen Rechts als schwieriger erweisen, da die Entfernungsfrist neu davon abhängig ist, ob es noch weitere Urteile gibt, bei denen die Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

128 Zu bemerken ist jedoch, dass die Definition der Zugangsrechte gemäss Art. 44 ff. zum Teil über die reine Strafdatenverwaltung hinaus geht; es werden auch die Sonderzugänge zu Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung geregelt. So geht beispielsweise die Registrierung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter Behörden nur das Schweizerische Strafregister (Art. 44) und Private im Rahmen des Auskunftsrechts (Art. 59) etwas an. Die Eintragung von Daten betreffend Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Register betrifft nur gewisse Behörden mit Online-Anschluss (vgl. Art. 50).