Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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ten des Geschädigten (Art. 73 StGB, Art. 53 MStG) braucht nicht aufgeführt zu werden, da diese Massnahmen gar nicht erst im Strafregister eingetragen werden. Der Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 MStG wird deshalb nicht erwähnt, weil er nur in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung möglich ist, womit diese Fälle durch die anderen Berechnungsregeln bereits abgedeckt sind. Ebenfalls durch Buchstabe e abgedeckt sind Urteile, die einzig eine Einziehung (Art. 70 ff. StGB, Art. 51 ff. MStG) enthalten.

Gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f sollen neu auch Exequaturentscheide in VOSTRA eingetragen werden. Neu sieht Absatz 3 Buchstabe k vor, dass für die Berechnung der Frist die Sanktion massgebend sein soll, welche im entsprechenden Exequaturentscheid ausgesprochen wurde, sofern sie geringer ist. Dies ist dann der Fall, wenn im Exequaturentscheid festgehalten wird, dass die im Urteil ausgesprochene Strafe dem schweizerischen «ordre public» zuwiderlaufen würde. Wenn im Exequaturentscheid schon die Bedingungen festgehalten werden, unter denen die Schweiz bereit ist, das Auslandurteil hier zu vollstrecken, so sollten diese Kriterien auch für die Registrierung in VOSTRA gelten.

Die Regelung über den Fristenlauf nach Absatz 4 und 5 entspricht weitgehend geltendem Recht (vgl. Art. 369 Abs. 6 StGB). Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

− Die Klarstellung in Absatz 4 Buchstabe a, dass der Fristenlauf bei Strafen mit

Eintritt der Rechtskraft beginnt, entspricht bisheriger Praxis. Bisher stand im Gesetz der Ausdruck «rechtlich vollstreckbar», was nicht identisch ist mit «rechtskräftig», sondern nur auf das Problem der aufschiebenden Wirkung Bezug nimmt.

− Für Urteile mit Freiheitsstrafen (inkl. Freiheitsentzug; egal ob bedingt oder

unbedingt) kombiniert mit einer ambulanten Behandlung galt bisher nur die Fristberechnung für Strafen. Eine spätere Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme wurde nicht berücksichtigt. Diese Fälle fallen neu unter Absatz 3 Buchstabe f, weshalb dafür auch der Fristbeginn anders geregelt wird (vgl. Abs. 4 Bst. b). Mit der Anordnung einer stationären Massnahme offenbart sich ein ganz anderes Gefährdungspotential. Die Fristberechnung hat auf diese Umstände Rücksicht zu nehmen. Ein Abstellen auf die Höhe der Strafe taugt schon deshalb nicht, weil diese unter Umständen infolge verminderter Schuldfähigkeit stark reduziert wurde.

− Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 übernimmt Artikel 369 Absatz 6 Buchstabe b

StGB, wonach bei bestimmten Massnahmen das Massnahmenende für den Fristbeginn entscheidend sein soll. Mit dem Massnahmenende gleichgesetzt wird aber neu auch der Verzicht auf die Durchführung der Massnahme. Diese Konstellation kann z.B. bei der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 3 StGB eintreten, wenn die Probezeit nach bedingter Entlassung aus der vorangehenden Strafe abgelaufen ist. Da es in diesem Fall keinen formellen Entscheid über die definitive Entlassung gibt, sollte an seiner Stelle der Verzicht auf die Durchführung der Massnahme als nachträglicher Entscheid in VOSTRA registriert werden. Sonst könnte es passieren, dass nie ein Massnahmenende im System eingetragen wird, womit auch die Fristberechnung nach Absatz 4 Buchstabe b nie ausgelöst würde.