Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Nach Absatz 3 Buchstabe g gilt nach wie vor, dass sich die Fristen gemäss
Buchstabe f um die Dauer einer Reststrafe verlängern (vgl. Art. 369 Abs. 5 StGB). Allerdings wird im neuen Recht präzisierend vermerkt, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Reststrafe vollzogen wird oder nicht. Dass die Reststrafe nur eine rechnerische Grösse ist, entspricht bisheriger Praxis. Grund für die Berücksichtigung der Reststrafe ist die Angleichung an die Fristen gemäss Buchstabe a.130 Bei Urteilen in Kombination von Verwahrung und Freiheitsstrafe wird zuerst die Freiheitsstrafe vollzogen. Es kann sein, dass die Verwahrung gar nicht angetreten werden muss. Bei bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe (unter den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung) gibt es somit keine «Reststrafe» im eigentlichen Sinne (da gar keine Anrechnung stattfindet). Zudem gibt es nach dem Ende der Probezeit nicht unbedingt einen Entscheid über das Ende der Verwahrung. Es scheint sinnvoll, in diesem Fall einfach eine Reststrafe «0» in VOSTRA einzugeben.
Die Regelung nach Absatz 3 Buchstabe h (betreffend die Fristberechnung bei ambulanter Behandlung nach Artikel 63 StGB) basiert auf Artikel 369 Absatz 4bis StGB. Allerdings gelten neu folgende Besonderheiten:
− Bisher gab es keine Regel im Gesetz für den Fall, dass im Urteil eine Kombina-
tion von ambulanter Behandlung mit einer in Buchstabe j genannten Massnahme, aber ohne Strafe angeordnet wurde. Praktisch bedeutsam könnten etwa Fälle bei einer Kombination mit einem Fahrverbot oder Berufsverbot sein. In diesen Fällen rechtfertigt es sich, die Fristberechnung für die ambulante Behandlung anzuwenden.
− Die Berechnungsregel für die ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB
gemäss Buchstabe h gilt nur für den Fall, dass nicht nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. In diesem Fall geht Buchstabe f vor (vgl. zum entsprechenden Vorbehalt auch die Ausführungen zu Bst. f). Zu diesem Schluss könnte man auch ohne den expliziten Gesetzesvorbehalt im Normtext kommen, da Buchstabe f die speziellere Norm ist. Es erscheint jedoch sinnvoll, diesen Normkonflikt bereits im Gesetz zu lösen.
Die im Rahmen der Militärgesetzrevision vorgesehene Ausdehnung der Eintragung von Jugendurteilen (vgl. die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2) führt dazu, dass in Absatz 3 Buchstabe i für Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten und für die keine andere Berechnungsregel nach Absatz 3 Buchstaben a–g zur Anwendung kommt, ebenfalls eine Aufbewahrungsregel definiert werden muss. Diese Regel entspricht inhaltlich Artikel 369 Absatz 4bis zweiter Satz StGB (in der Fassung gemäss AS 2010 6015, 6029).
Die Aufbewahrungsregel nach Absatz 3 Buchstabe j (betreffend die Fristberechnung für bestimmte «andere Massnahmen») basiert auf Artikel 369 Absatz 4ter StGB. Wie bis anhin findet diese Auffangnorm nicht auf alle «anderen Massnahmen» des StGB und des MStG Anwendung, sondern nur auf diejenigen, welche im Zusammenhang mit einem Massnahmenurteil gegen eine schuldunfähige Person und allein angeordnet werden (vgl. auch die Aufzählung in Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2). Die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB, Art. 50b MStG) und die Verwendung zuguns-
130 Vgl. P. Gruber, in: Basler Kommentar Strafrecht II, M.A. Niggli/H. Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Aufl. 2007, N 38 zu Art. 369 StGB.