Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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dem schriftlichen Auszug gedruckt; umgekehrt enthält der schriftliche Auszug gewisse zusätzliche Angaben wie Datum der Ausstellung und Kürzel des Ausstellers). Diese Kompetenzdelegation ist deshalb sinnvoll, weil in der Regel erst auf Verordnungsebene definiert wird, welche Daten im Detail registriert werden sollen.

Art. 37 Darstellung der Einträge im Auszug

Artikel 37 erläutert, wie die Haupteinträge (Grundurteile und hängige Strafverfahren) auf den Auszügen dargestellt werden.

Art. 38 Vermerk im Auszug, wenn weder ein Grundurteil noch ein hängiges

Verfahren vorliegt

Artikel 38 hält fest, was auf dem Auszug stehen soll, wenn keine Daten mehr angezeigt werden dürfen. Der entsprechende Satz «Person ist im Strafregister nicht verzeichnet» wird bereits heute abgedruckt. Dieser Satz muss nicht zwingend der materiellen Wahrheit entsprechen. Denn nach Ablauf der in den Behördenauszügen 2plus, 2minus sowie im Privatauszug geregelten Aufbewahrungsfristen (Art. 41 Abs. 3, Art. 42, Art. 43 Abs. 3) erscheint ein Eintrag zwar nicht mehr im betreffenden Auszug, bleibt jedoch bis zum Ablauf der für den Behördenauszug 1 geltenden Entfernungsfristen (Art. 28–31) in VOSTRA gespeichert.

Art. 39 Interpretation der Regeln zur Fristberechung

Artikel 39 enthält einen wichtigen Grundsatz zur Lesart der Bestimmungen betreffend die Dauer der Aufbewahrung. Die entsprechenden Aufbewahrungsfristen sind meist «sanktionsabhängig» formuliert. Dabei wird auf die aktuell geltenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes oder des Jugendstrafgesetzes Bezug genommen. Die in Auslandurteilen erwähnten Sanktionen erfüllen diese Anforderung nur «in analoger Anwendung». Das Gleiche gilt für altrechtliche Sanktionen.

2.3.2.1.2 2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile

Art. 40 Behördenauszug 1

Artikel 40 regelt, welche Daten (Abs. 1 und 2) während welcher Dauer (Abs. 3) beim Behördenauszug 1 ersichtlich sein sollen. Der Begriff «Behördenauszug 1» wird im Sinne eines Zugangsprofils verwendet (die Zugangsberechtigung muss nicht zwingend in die Erstellung eines physischen Auszuges münden; vgl. auch Art. 36 Abs. 2). Die Zugänge zum Behördenauszug 1 werden sehr restriktiv gehandhabt (das entsprechende Zugangskonzept wurde bereits an anderer Stelle erläutert; vgl. Ziff. 1.3.1.1).

Der Behördenauszug 1 wird auch als «Vollauszug» bezeichnet, weil er grundsätzlich alle relevanten Strafdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung enthält (vgl. Abs. 1 Bst. b–e). Der Grund, weshalb die automatisch generierten Systemdaten gemäss Artikel 22 erst in Absatz 2 Buchstabe a genannt werden, liegt darin, dass der Bun-