Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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desrat entscheiden muss, in welchen Fällen eine Sichtbarmachung im Auszug angezeigt ist (was etwa in Bezug auf Angaben zur Dauer der Registrierung der Fall sein kann; nicht aber in Bezug auf Systemdaten, die lediglich eine Meldung auslösen). Der Hauptunterschied zu den anderen Auszugsarten liegt vor allem darin, dass im Behördenauszug 1 auch sämtliche in VOSTRA gespeicherten elektronischen Kopien der Urteile und nachträglichen Entscheide (vgl. Bst. d) offengelegt werden (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 21 sowie in Ziff. 1.3.1.4).
Absatz 2 Buchstabe b stellt klar, dass der gedruckte Auszug noch zusätzliche Daten enthält. Dabei handelt es sich in erster Linie um Angaben zur Urheberschaft der Abfrage, welche das System meist automatisch erstellt (aufgrund der Identifizierung des entsprechenden Nutzers beim Einloggen). Die Einzelheiten sollen erst auf Verordnungsebene definiert werden.
Gemäss Absatz 3 erscheinen Daten im Behördenauszug 1 bis die entsprechenden Entfernungsfristen abgelaufen sind. Bei der Entfernung eines Eintrages aus dem Behördenauszug 1 werden die entsprechenden Datensätze vernichtet (vgl. Art. 35).
Art. 41 Behördenauszug 2plus
Der Behördenauszug 2plus ist in Bezug auf die eingetragenen Daten fast identisch mit dem Behördenauszug 1 (Art. 40); allerdings enthält er keine elektronischen Kopien im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, da diese Daten nur den registerführenden Stellen sowie den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaften und den im Rahmen der StPO tätigen Polizeibehörden, den Strafvollzugs-, Massnahmenvollzugs- und Rechtshilfebehörden, zur Verfügung stehen sollen (vgl. Art. 40). Elektronische Kopien gemäss Artikel 21 Absatz 2 (Entscheidmeldungen aus dem Ausland) bilden einen integralen Bestandteil des Grundurteils und sind deshalb auch im Behördenauszug 2plus enthalten (vgl. Art. 41 Abs. 1). Der zweite wesentliche Unterschied zum Behördenauszug 1 liegt in der kürzeren Aufbewahrungsdauer der Daten (vgl. Abs. 3).
Der Behördenauszug 2plus entspricht hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer in etwa der aktuellen Regelung gemäss Artikel 369 StGB, wobei die in Absatz 3 enthaltenen Fristen nicht mehr die Funktion von «Entfernungsfristen» haben, da bei Fristablauf die Urteile weiterhin im Behördenauszug 1 aufgeführt sind. Anstelle von «werden ... entfernt» wird daher konsequent der Ausdruck «erscheinen ... nicht mehr im Auszug» gebraucht. Zudem wurden die entsprechenden Aufbewahrungsregeln redaktionell überarbeitet. Die Fristberechung bei stationären Massnahmen wird vollkommen neu geregelt (vgl. die Ausführungen zu Abs. 4 Bst. b). Neu ist auch die Regel zur Fristberechnung betreffend Urteile mit Verzicht auf Strafe (vgl. Abs. 3 Bst. e) sowie die Zusatzregel für den Einbezug von Exequaturentscheiden (vgl. Abs. 3 Bst. k).
Die Fristberechnung erfolgt weiterhin rein sanktionsabhängig, wobei die Dauer der Registrierung von der Schwere der Sanktion abhängt. Für Sanktionen nach Jugendstrafrecht gibt es weiterhin spezielle Berechnungsregeln (vgl. z.B. Abs. 3 Bst. a Ziff. 4). Da bei ausländischen Sanktionen die analoge schweizerische Sanktion im Register eingetragen wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d) sollten für die Handhabung der Aufbewahrungsfristen bei Auslandurteilen keine Probleme auftreten. Zudem wird in Artikel 39 die analoge Anwendung für Auslandurteile und altrechtliche Sanktionen