Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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troffenen zugelassen.125 Diese Ausnahmekonstellationen werden im vorliegenden Regelungskonzept nicht beachtet, da die bisherigen Entfernungsfristen ja stark verlängert worden sind.126 Das neue Verwertungsverbot gem. Artikel 35 Absatz 3 soll daher ausnahmslos für alle Behörden gelten – egal, ob sie selbst über ein Zugangsrecht zu VOSTRA verfügen oder nicht. Das Verwertungsverbot gilt weiterhin nicht für Private.

− Präzisiert wird neu auch, welche Daten genau Gegenstand dieses Verwertungsverbots sind. Es war bisher formal nur an die Entfernung von Grundurteilen geknüpft. Neu wird explizit festgehalten, dass sich das Verwertungsverbot auf alle mit einem Grundurteil verknüpften Daten bezieht: Auf Grundurteile (Art. 19), nachträgliche Entscheide (Art. 20), elektronische Kopien (Art. 21) sowie Systemdaten (Art. 22). Das Verwertungsverbot gilt jedoch nicht für Daten über hängige Strafverfahren, da diese nicht fristabhängig aus VOSTRA entfernt werden, sondern bereits im Zeitpunkt, wo das Verfahren nicht mehr hängig (d.h. rechtskräftig abgeschlossen) ist. Es macht keinen Sinn, ein «Recht auf Vergessen» bereits an dieses Verfahrensende zu knüpfen. Für Behörden gelten hier die aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Regeln.

− Schliesslich wird in Artikel 35 Absatz 4 der bereits durch die Rechtsprechung anerkannte Grundsatz festgehalten, dass das Verwertungsverbot analog auch für Urteile gelten muss, die gar nie in VOSTRA registriert worden sind (also bestimmte Jugendurteile, ausländische Urteile oder Übertretungsurteile). Die analoge Anwendung des Verwertungsverbots muss auch für nach altem Recht entfernte Urteile gelten, da im Strafregisterrecht stets der Vorrang des neuen Rechts gilt. Soweit das Gesetz keine Entfernungsregeln für den entsprechenden Sachverhalt vorsieht (was etwa bei den Sanktionen nicht eintragungspflichtiger

125 Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gilt das Verwertungsverbot für die Realprognose des medizinischen Gutachters (z.B. forensische Psychiater) nicht, wohl aber für die Legalprognose des Richters (vgl. BGE 135 IV 87, E. 2.5; bestätigt durch BGer, 26.1.2010, 6B.899/2009, E. 4.3; BGer, 3.5.2010, 6B.274/2010, E. 1.3). Die öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts kam in zahlreichen unveröffentlichten Entscheiden zum Schluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Verwertungsverbots nur strafrechtlich überlegt habe. Das Bundesgericht erachtete es demzufolge als zulässig, dass Migrationsbehörden bei der Vergabe einer ausländerrechtlichen Bewilligung strafrechtlich relevante Daten auch nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einbeziehen (vgl. BGer, 24.2.2009, 2C.477/2008, E. 3.2; BGer, 6.11.2009, 2C.148/2009, E. 2.3; BGer, 4.12.2009, 2C.43/2009, E. 3.3.1; BGer, 25.5.2010, 2C.748/2009, E. 3.4; BGer, 22.12.2011, 2C.389/2011, E. 3.3; BGer, 27.12.2011, 2C.522/2011, E. 3.3.4; BGer, 27.3.2012, 2C.711/2011, E. 5.2; BGer, 16.11.2009, 2C.332/2009, E. 3.3). Schliesslich ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwähnen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen aus VOSTRA entfernte Strafen im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen berücksichtigt werden dürfen, zumal das BWIS die Beschaffung von Informationen auch auf anderem Weg zulasse und deren Verwertung nicht einschränke (Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-4582/2010 vom 20.1.2012, E. 8.5 f.).

126 Vgl. Ziff. 1.3.1.5.