Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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− Neu wird in Absatz 4 Buchstabe b zweiter Satz ausdrücklich festgehalten, dass

bei Umwandlung einer Massnahme in eine stationäre Massnahme der Fristenlauf erst mit dem definitiven Massnahmenende der zuletzt umgewandelten, stationären Massnahme beginnt. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Fristenlauf bereits mit der Aufhebung der ersten Massnahme beginnen soll, obschon sich die betroffene Person noch im stationären Massnahmenvollzug befindet. Die Massnahmenbedürftigkeit (für die Behandlung im stationären Vollzug) korreliert mit der potentiellen Gefährlichkeit des Täters. Durch Verlängerung der Fristen wird somit auf berechtigte Sicherheitsinteressen Rücksicht genommen. Die Aufbewahrungsfristen sind daher abhängig von der effektiven Vollzugsdauer in stationären Einrichtungen zu berechnen.

− Die in Absatz 5 enthaltene Sonderregel zur Fristberechnung bei Revision und

Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens existiert als ungeschriebener Grundsatz bereits im geltenden Recht. Wird in einem solchen Fall das alte Urteil aufgehoben, gilt für die Fristberechnung das Rechtskraftdatum des Vorgängerentscheides. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 114 IV 138) darf bei einer Revision die betroffene Person aufgrund des Verbots der reformatio in peius auch registerrechtlich nicht schlechter gestellt werden. Bei einer Neubeurteilung nach einem Abwesenheitsurteil (Art. 370 StPO) ist zu bedenken, dass auf ein Gesuch um Neubeurteilung nur eingetreten wird, wenn die Abwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung nicht durch diesen zu vertreten war (Art. 368 Abs. 3 StPO). Es wäre deshalb stossend, dem Beschuldigten registerrechtliche Nachteile für Umstände aufzuerlegen, auf die er keinen Einfluss hatte.

Art. 42 Behördenauszug 2minus

Der Behördenauszug 2minus enthält im Vergleich zum Behördenauszug 2plus keine Daten über hängige Strafverfahren. Ansonsten entspricht er inhaltlich dem Behördenauszug 2plus.

Art. 43 Privatauszug

Die Regelung gemäss Artikel 43 Absätze 1 und 2, welche Daten in den Privatauszug aufgenommen werden, basiert auf der aktuellen Regelung gemäss Artikel 371 Absätze 1 und 2 StGB, enthält jedoch folgende Neuerungen, welche teils redaktioneller, teils materieller Natur sind:

− In Absatz 1 werden neu bereits auf formell-gesetzlicher Ebene alle Datentypen

aufgezählt (Bst. a–f), die im Privatauszug erscheinen sollen. Im heutigen Artikel 371 Absatz 1 StGB wird nur auf Grundurteile Bezug genommen, was den Inhalt des Privatauszuges nur verkürzt wiedergibt (vgl. aber Art. 25 VOSTRA-V).

− Bei den Grundurteilen wird weiterhin zwischen Erwachsenen- und Jugendur-

teilen unterschieden. Neu wird auch zwischen schweizerischen und ausländischen Urteilen differenziert.

− Schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene erscheinen wie bis anhin im

Privatauszug, wenn sie ein Verbrechen oder Vergehen enthalten, mit Ausnah-