Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Der Hinweis darauf, dass es nur um «nicht widerrufene» Strafen geht, ergibt
sich schon e contrario aus Buchstabe a.
− Neu braucht es in einen Hinweis darauf, dass nur Bussen «gegen Erwachsene»
gemeint sind, da es für Jugendbussen keine eigene Berechnungsregel geben soll. Diese Bussen gegen Jugendliche kommen nur in Kombination mit ambulanter Behandlung vor. Für letztere gilt Buchstabe i, der aber einen Vorbehalt in Bezug auf die Buchstaben a–g enthält. Ohne die Einschränkung der Bussen-Entfernungsregel auf Erwachsene würde somit für Urteile, die eine Jugendbusse enthalten, auf einmal die 10-Jahresfrist nach Buchstabe d gelten und nicht die 5-Jahresfrist nach Buchstabe i.
Die Aufbewahrungsregel gemäss Absatz 3 Buchstabe e für Grundurteile mit Schuldspruch und Verzicht auf Strafe ist neu, da entsprechende Schweizer Urteile neu in VOSTRA eingetragen werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1).
Die Sonderanknüpfung für Grundurteile mit stationären Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe f gibt es schon im aktuellen Recht (vgl. Art. 369 Abs. 4 StGB). Neu werden die entsprechenden Regeln jedoch ausgedehnt auf Fälle, wo die stationäre Massnahme erst in einem späteren Zeitpunkt verfügt wurde. Ausnahmsweise ist für die Fristberechnung also nicht mehr zwingend die Sanktion massgebend, welche im Grundurteil getroffen wurde, sondern auch diejenige, welche im entsprechenden nachträglichen Entscheid angeordnet und in VOSTRA eingetragen wurde (vgl. Art. 20 Bst. d). Eine solche spätere Erstanordnung einer stationären Massnahme (unter die auch die Anordnung einer Verwahrung fällt) gibt es nur bei irgendeiner Form von nachträglicher Umwandlung129oder bei einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Artikel 65 StGB. Für den Beginn des Fristenlaufs ist neu das Massnahmenende der zuletzt umgewandelten stationären Massnahme (falls es eine solche gibt) entscheidend (vgl. Absatz 4 Buchstabe b). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei schneller Aufhebung der Massnahme wegen Erfolglosigkeit und dem Wechsel zu einem strengeren Regime der Strafregistereintrag nicht bereits entfernt ist, obwohl der Betroffene sich noch im Massnahmenvollzug der stationären Massnahme befindet. Im Übrigen sind folgende Punkte erwähnenswert:
− Die Dauer der Frist ist abhängig von der Art der Sanktion (vgl. Abs. 3 Bst. f
Ziff. 1–3).
− Absatz 3 Buchstabe f Ziffer 1 gilt gemäss gängiger Praxis auch für altrechtliche
Massnahmen wie die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (vgl. zur analogen Anwendung Art. 39).
− Die im Rahmen der Militärgesetzrevision vorgesehene Ausdehnung der Regist-
rierung von Jugendurteilen (vgl. die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2) führt dazu, dass in Absatz 3 Buchstabe f Ziffer 3 für Urteile, die eine offene und private Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG anordnen, ein spezieller Fristenlauf vorgesehen wird. Die Regelung entspricht Artikel 369 Absatz 4 Buchstabe c StGB (in der Fassung gemäss AS 2010 6015, 6029).
129 Ein solcher nachträglicher Entscheid gibt es bei Erwachsenen nur dann, wenn die zuerst angeordnete Massnahme eine ambulante Massnahme war. Bei Jugendlichen hingegen kann die im Grundurteil angeordnete Massnahme auch irgendeine andere Massnahme sein (vgl. Art. 18 JStG).