Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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keinen Zugang zum Behördenauszug 1 (vgl. Art. 46) erhalten haben und einen Online-Anschluss und Daten über hängige Strafverfahren benötigen, fallen unter das in Artikel 47 geregelte Zugangsrecht. Konkret geht es um folgende Behörden und Zugangszwecke:

Artikel 47 Buchstabe a (fedpol)

− Erkennung oder Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. a Ziff. 1)

Im Zuge des Transfers des Dienstes für Analyse und Prävention von fedpol zum Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wurden die Kompetenzen im präventiven Bereich, welche sich auf das BWIS stützen, auf diese beiden Bundesbehörden verteilt. Entsprechend wurden auch die entsprechenden Zugriffsrechte auf VOSTRA, die sich auf BWIS-Aufgaben beziehen, zwischen diesen Behörden aufgesplittet (vgl. für fedpol Art. 21 Abs. 2 Bst. a VOSTRA-V und für den Bundesnachrichtendienst Art. 21 Abs. 4 Bst. a VOSTRA-V). Der bisherige Normtext wurde dabei übernommen und jeweils mit folgendem Zusatz ergänzt: «soweit sie [gemeint ist: die Verhütung von Straftaten] in seinen Zuständigkeitsbereich fällt». Bei der Umschreibung des Zugriffszwecks wird somit aktuell immer noch auf die in Artikel 2 BWIS definierten Aufgaben Bezug genommen, obschon es sich nur bei den in der Zuständigkeit des NDB liegenden Aufgaben um echte Verhütungsaufgaben handelt. Die gemäss Artikel 2 BWIS dem fedpol zugewiesenen Aufgaben sind jedoch mehr verwaltungspolizeilicher Natur. Es geht konkret um die Tätigkeit des «Fachbereichs Hooliganismus» sowie der «Zentralstelle Waffen», welche beide der «Hauptabteilung Dienste» von fedpol zugeordnet sind.144 Beide Stellen benötigen keinen VOSTRA-Anschluss. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a VOSTRA-V ist somit weitgehend toter Buchstabe:

 Zur Führung der Hooligan-Datenbank und zur Verhängung von Administrativmassnahmen im Bereich Hooliganismus werden keine VOSTRA-Daten benötigt, da die entsprechende Informationsvermittlung direkt über die kantonalen Strafverfolgungsbehörden läuft. Aus diesem Grund wurde der Fachbereich Hooliganismus auch nie an VOSTRA angeschlossen.

 Auch die Zentralstelle Waffen erhält die notwendigen Strafregisterauszüge über die kantonalen Waffenbüros, welche diese von den Gesuchtstellern einverlangen. Es handelt sich dabei aber um Privatauszüge, da das Waffengesetz bei der Erteilung von Bewilligung nur auf diese Auszugsform abstellt. Auch die Zentralstelle verfügt aktuell über keinen VOSTRA-Anschluss. Neu ist jedoch ein behördliches Zugangsrecht auf den Privatauszug vorgesehen (vgl. Art. 49 Bst. b).

Die Ermittlungstätigkeit von Fedpol ist somit eher repressiv ausgerichtet. Während der Behördenauszug 1 bereits die durch die StPO geregelten Verfahren (ab

144 Die zuständigen fedpol-Stellen treffen vorbeugende Massnahmen in den Bereichen «Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen» sowie «Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen» gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120). Die Zuständigkeit des fedpol für die vorstehend erwähnten Bereiche ergibt sich aus Art. 24a ff. BWIS und Art. 5 ff. des Waffengesetzes (WG, SR 514.54).