Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Die Zugangsrechte wurden in Analogie zu den bestehenden fedpol-Zugangsrechten gefordert. Es wurde argumentiert, dass die kantonalen Polizeistellen vergleichbare gerichtspolizeiliche Aufgaben zu erfüllen hätten wie fedpol (KKPKS, SG, SO, NE, ZG). Die Gründe für einen Zugang auf Bundesebene (Erhärtung oder Entkräftung eines Verdachts, Verhinderung von Parallelermittlungen, Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen, Schutz von verdeckten Ermittlern) würden auch für die kantonalen Polizeistellen Geltung haben (KKPKS, NE, SVP, SO). Gemäss KKPKS seien VOSTRA-Daten für die kantonale Polizei gerade deshalb von Bedeutung, weil diese die erste Instanz bei der Verfolgung von Straftaten sei. SVP, BL, GR, TG, KKJPD und ZG verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, welche ein eigenständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren vorsehe. Einzig der Kanton Zürich äusserte sich kritisch und wies darauf hin, dass nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft in einem viel früheren Stadium als heute informiert werden müsse, sodass diese − nach Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung − ohne Weiteres einen Strafregisterauszug anfordern, die zugehörigen Akten bestellen und die Informationen daraus mit dem entsprechenden Ermittlungsauftrag der Polizei zukommen lassen könne. Damit sei auch die nötige Transparenz gewährleistet, weil diese Auszüge in die Verfahrensakten gelangen und damit den Betroffenen zugänglich gemacht würden.
Nach dem hier vorgeschlagenen Regelungskonzept wird sämtlichen im Rahmen der StPO tätigen Polizeien – also schon vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft – ein Zugriffsrecht auf den Behördenauszug 1 eingeräumt (vgl. die einleitenden Ausführungen zu Art. 46 Bst. e). Da die kantonalen Polizeistellen bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren der «verlängerte Arm» der Staatsanwaltschaft sind, sollen ihnen auch die gleichen Informationsrechte in Bezug auf VOSTRA zugestanden werden. Kantonale Polizeistellen, die Vorermittlungen durchführen, die im präventiven Bereich tätig sind oder die Spezialaufgaben erfüllen, erhalten hingegen nur Zugang zum Behördenauszug 2plus (vgl. Art. 47 Bst. c).
Die Zugriffsrechte der kantonalen Polizeistellen wurden nicht an einen bestimmten Deliktskatalog gebunden. Der VOSTRA-Zugriff erstreckt sich somit auf den gesamten Deliktsbereich, in dem eine kantonale Zuständigkeit besteht. In Analogie zu den fedpol-Zugriffsrechten wäre es an sich denkbar, die VOSTRA-Zugriffe auf die Verhütung und Verfolgung von Schwerstkriminalität einzuschränken. Solche Kataloge erweisen sich in der Praxis aber meist als unvollständig und laufen Gefahr, dauernd revidiert werden zu müssen. Aber selbst die einfacher zu handhabende Einschränkung auf Verbrechen oder Vergehen birgt das Problem, dass sich der genaue Deliktsvorwurf zu Beginn der Ermittlungen nicht immer klar und deutlich manifestiert. Hinzu kommt, dass bei einer Einschränkung des Informationsflusses im Inland auch der polizeiliche Informationsaustausch mit dem Ausland entsprechend eingeschränkt werden müsste (was bei der Abarbeitung der ausländischen Auskunftsersuchen einen zusätzlichen Transponierungsaufwand zur Folge hätte).
Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2plus
Der Behördenauszug 2plus entspricht in etwa dem heutigen Behördenauszug (vgl. Art. 41). Im Rahmen des Behördenauszuges 2plus werden auch Daten über hängige Strafverfahren kommuniziert. Alle bisher zugangsberechtigten Behörden, welche