Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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sowie um die «BKP-Ermittlungsoffiziere»141. Die BKP führt Ermittlungen durch in den Bereichen, welche in der Kompetenz des Bundes liegen (Art. 23, 24 und 27 Abs. 2 StPO). In der Praxis sind diese Stellen vor allem im Bereich der selbständigen polizeilichen Ermittlung (vor Eröffnung der Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft) tätig. Der Zweck der Datenerhebung in VOSTRA ist die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des durch die StPO geregelten Vorverfahrens. Die Daten aus VOSTRA dienen der Erhärtung eines Tatverdachts, der Verhinderung von parallelen Ermittlungen, der Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen sowie dem Schutz von verdeckten Ermittlern mittels Überprüfung von Personen im Umfeld des Täters, mit denen der verdeckte Ermittler in Kontakt kommt (somit können auch Personen überprüft werden, die keine Verfahrensbeteiligte sind, sofern das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet wird und die Überprüfung zum Schutz des Ermittlers wirklich notwendig erscheint).
− Informationsvermittlung an Interpol im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen (Art. 46 Bst. e Ziff. 2)
Der Behördenauszug 1 darf via Interpol nur dann an eine ausländische Polizeistelle weitergegeben werden, wenn die VOSTRA-Daten im Ausland zur Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden (vgl. zu dieser Mechanik die einleitenden Bemerkungen zu Art. 46 Bst. e). Geht aus der ausländischen Anfrage nicht klar hervor, ob die ausländische Polizeibehörde in einem Verfahren tätig ist, das aufgrund eines bestehenden Tatverdachts geführt wird, darf nur der Behördenauszug 2plus übermittelt werden (vgl. Art. 47 Bst. a Ziff. 3).
Beim Informationsaustausch im Rahmen von Interpol muss neu nicht mehr zwischen einzelnen Deliktsbereichen unterschieden werden, da durch den VOSTRA-Anschluss der kantonalen Polizeistellen nun die ganze Bandbreite der Kriminalität abgedeckt ist.
Das Online-Zugangsrecht zum Behördenauszug 1 zum Zwecke der Informationsvermittlung an Interpol betrifft konkret die Tätigkeit der Abteilungen «Einsatzzentrale» und «Operative Polizeikooperation» der Hauptabteilung «Internationale Polizeikooperation (IPK)» sowie die Abteilung «Koordination» des Geschäftsbereichs «Ermittlungen Analysen und Koordination» der Bundeskriminalpolizei (BKP). Faktisch sind diese Zugangsrechte heute allerdings bei der Einsatzzentrale (EZ) zentralisiert, wobei sie rechtlich gesehen auch von jeder Abteilung separat und selbständig wahrgenommen werden könnten. Die Abteilung EZ fedpol und die Abteilung Koordination sind Drehscheiben für den kriminalpolizeilichen Informationsaustausch mit in- und ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Sie führen die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros Interpol Bern aus und tätigen erste polizeiliche Vorabklärungen. Sie koordinieren interkantonale und internationale Ermittlungen. Als Bestandteil der Abteilung Operative Polizeikooperation (OPK) gewährleisten sowohl die Polizeiat-
141 Die Ermittlungsoffiziere sind für die abteilungsübergreifende Koordination und Steuerung von Verfahren zuständig. Sie sind Ansprechpartner für die Bundesanwaltschaft und können dort die Eröffnung von Ermittlungsverfahren beantragen. Sie stellen zudem den Informationsaustausch mit dem Nachrichtendienst des Bundes und anderen Bundesstellen sicher.