Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Vorliegen eines Tatverdachts) abdeckt, soll der Behördenauszug 2plus vor allem für die sog. «Vorermittlungen» zur Verfügung stehen, welche dem «Erkennen von Straftaten» dienen.145 Die entsprechende Ermittlungskompetenz leitet sich aus dem Zentralstellengesetz ab und bezieht sich nur auf spezifische Deliktsbereiche. Aus diesem Grund wird in Artikel 47 Buchstabe a Ziffer 1 nicht auf das BWIS sondern auf Art. 1 ZentG referenziert. Es geht um die «Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens». Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse (gerade im Bereich der Lageanalysen) dienen letztlich aber auch der «Verhütung von Straftaten», weshalb dieser Zugangszweck ebenfalls in Artikel 47 Buchstabe a Ziffer 1 erwähnt wird.

Das Online-Zugriffsrecht auf den Behördenauszug 2plus ist somit zugeschnitten auf die Tätigkeit der kriminalpolizeilichen Zentralstellen. Der Bund betreibt zu diesem Zweck unter anderem polizeiliche Zentral- bzw. Koordinationsstellen in den Bereichen Organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Internetkriminalität, Betäubungsmittel, Nonproliferation usw.146

Die Daten werden zur Erhärtung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen, zur Verhinderung von parallelen Ermittlungen147, für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen148 und zur Überprüfung von Informanten149 und zur Erstellung von Lageanalysen benötigt. Neu ist, dass diese Zwecke im Gesetz speziell genannt werden.

− Führung der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 47 Bst. a Ziff. 2)

Auch hier handelt es sich um eine typische Vorermittlungstätigkeit im Vorferld der StPO, welche auf Erkennung einer Straftat gerichtet ist. Dieses Online-Zugangsrecht ist zugeschnitten auf die Tätigkeit der Meldestelle für Geldwäscherei MROS (MROS steht für Money Laundering Reporting Office Switzerland; vgl. Art. 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]). Ihre Aufgaben werden in Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV, SR 955.23) umschrieben. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderen, dass sie die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, Meldungen und Anzeigen entgegen nimmt und auswertet, Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durchführt und über die Weiterleitung von Meldungen, Anzeigen, Mitteilungen und sonstigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der

145 Vgl. zum Begriff der Vorermittlungen die einleitenden Ausführungen zu Art. 46 Bst. e sowie in FN 136.

146 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012, in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010: Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, BBl 2012 4505.

147 Mit der Information über ein eröffnetes Verfahren lassen sich parallele Ermittlungen vermeiden.

148 Es werden Befragungen durchgeführt, jedoch nicht wie in einem Ermittlungsverfahren, sondern auf «freiwilliger» Basis. Der Befragte ist nicht verpflichtet, zu antworten oder sonstwie mitzuwirken.

149 Die entsprechenden Dienststellen arbeiten nicht mit eigentlichen V-Männern, sondern mit so genannten «Quellen», d.h. Personen im Umfeld der Zielperson, die fedpol Informationen zukommen lassen. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Personen ist sehr wichtig. Sie dürfen ferner nicht in ein Strafverfahren verwickelt sein (damit sie sich nicht mit ihrer Tätigkeit als Quelle im Prozess zu rechtfertigen suchen).