Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Der Umfang der VOSTRA-Daten, die übermittelt werden dürfen, bestimmt sich auch hier nach dem Verwendungszweck: Der Behördenauszug 1 darf nur dann an die ausländische Polizeistelle weitergegeben werden, wenn die VOSTRA-Daten im Ausland zur Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden werden (d.h. es muss bereits ein Verdacht auf eine begangene Straftat bestehen). Geht aus der ausländischen Anfrage nicht klar hervor, ob die ausländische Polizeibehörde die Daten für gerichtspolizeiliche Zwecke benötigt, darf nur der Behördenauszug 2plus übermittelt werden (vgl. dazu Art. 47 Bst. a Ziff. 5).
Zuständig für den Datentransfer bei fedpol sind die Hauptabteilungen «Internationale Polizeikooperation (IPK)» und «Bundeskriminalpolizei (BKP)».
− Informationsvermittlung nach Artikel 7 des Schengen-Informationsaustausch-
Gesetzes (SIaG; SR 362.2) im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen, (Art. 46 Bst. e Ziff. 5)
Ein weiterer (heute nicht geregelter) Fall der Informationsvermittlung ins Ausland betrifft die selbständige Datenweitergabe im Rahmen von Artikel 7 SIaG.143 Ein automatischer Informationsaustausch (ohne Ersuchen) gestützt auf Artikel 7 SIaG darf nur erfolgen, wenn die zu transferierende Information durch fedpol legal beschafft werden kann. Aus diesem Grund muss der Zugang zum Strafregister speziell geregelt werden. Praktisch bedeutsam wird die Weiterleitung von Strafregisterdaten etwa in Fällen, wo in- und ausländische Polizeibehörden bereits eng zusammenarbeiten und ihre Ermittlungsergebnisse austauschen; nur dann weiss die inländische Polizeistelle, ob sich eine ausländische Strafverfolgungsbehörde speziell für das Vorleben einer bestimmten Person interessiert. Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 5 bezweckt daher keine systematische Weiterleitung von Strafregisterdaten; die Notwendigkeit der Weiterleitung ergibt sich immer erst aufgrund der besonderen Umstände eines konkreten Einzelfalls.
Der Umfang der VOSTRA-Daten, die übermittelt werden dürfen, bestimmt sich auch hier nach dem Verfahrensstand: Der Behördenauszug 1 darf nur dann an die ausländische Strafverfolgungsbehörde eines Schengen-Staates weitergegeben werden, wenn im Ausland bereits ein Tatverdacht besteht. Weiss fedpol nicht, ob die ausländische Polizeibehörde bereits im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen tätig ist, darf nur der Behördenauszug 2plus übermittelt werden (vgl. dazu Art. 47 Bst. a Ziff. 6).
Zuständig für den Datentransfer bei fedpol sind die Hauptabteilungen «Internationale Polizeikooperation (IPK)» und «Bundeskriminalpolizei (BKP)».
Artikel 46 Buchstabe f (kantonale Polizeistellen, die im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen tätig sind)
Der Online-Anschluss kantonaler Polizeistellen an VOSTRA ist eine mit Nachdruck erhobene Forderung der Kantone aus der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1).
143 Gemäss Art. 7 SiAG sind alle Informationen, welche zur Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 SiAG aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert den Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten zur Verfügung zu stellen.