Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Kantone entscheidet. MROS muss ihre Analyse (aufgrund der eingegangenen Meldungen) in kurzer Zeit durchführen. Das Geldwäschereigesetz sieht bei Meldepflichtsfällen nach Artikel 9 vor, dass die gemeldeten Vermögenswerte während fünf Arbeitstagen zu sperren sind. Aufgrund dieser Tatsache, und um das Abziehen mutmasslich inkriminierter Vermögenswerte zu verhindern, muss die Meldestelle spätestens innerhalb dieser Frist ihre Analyse vollzogen haben. Im Weiterleitungsfall hat die Meldestelle in der Praxis noch weniger Zeit (i.d.R. 3 Arbeitstage) um sicherzustellen, dass der danach damit befasste Staatsanwalt innerhalb dieser fünf Tage seine Entscheidfindung auf weitergehende Sperrung der Vermögenswerte treffen kann. Die VOSTRA-Daten werden in erster Linie für die Prüfung und Analyse der oben erwähnten Meldungen benötigt. Auch das Wissen um Parallelermittlungen (Zugang zu Daten über eröffnete Verfahren) ist für MROS wichtig, damit das Dossier an die richtige Stelle weitergeleitet werden kann.

− Informationsvermittlung an Interpol zur Erkennung oder Verhütung von Straf-

taten (Art. 47 Bst. a Ziff. 3)

Vgl. dazu einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Bst. e sowie die Ausführungen zu Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 2.

− Informationsvermittlung an Europol zur Erkennung oder Verhütung von Straf-

taten (Art. 47 Bst. a Ziff. 4)

Vgl. dazu einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Bst. e sowie die Ausführungen zu Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 3.

− Informationsvermittlung ins Ausland im Rahmen bilateraler Polizeikooperation

zur Erkennung und Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. a Ziff. 5)

Vgl. dazu einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Bst. e sowie die Ausführungen zu Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 4.

− Informationsvermittlung nach Artikel 7 des Schengen-Informationsaustausch-

Gesetzes für die Erkennung und Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. a Ziff. 6)

Vgl. dazu einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Bst. e sowie die Ausführungen zu Artikel 46 Buchstabe e Ziffer 5.

− Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen (Art. 47 Bst. a Ziff. 7)

Im Bereich «Fernhaltemassnahmen nach Ausländergesetz und Ausweisungen nach Artikel 121 Absatz 2 BV» sind zwei Behörden auf den Behördenauszug 2plus zugangsberechtigt: fedpol (Art. 47 Bst. a Ziff. 7) und der Nachrichtendienst des Bundes (Art. 47 Bst. b Ziff. 3). Diese Stellen verfügen bereits heute über ein Online-Zugangsrecht auf VOSTRA (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst g und Abs. 4 Bst. c VOSTRA-V). Es geht um die Überprüfung von Personen im Zusammenhang mit der Verhängung oder Aufhebung von Fernhaltemassnahmen (gemäss Art. 67 Abs. 2 AuG) zur Verfügung entsprechender Einreiseverbote gegenüber Personen aus dem Ausland, namentlich aufgrund von Informationen aus dem Ausland sowie um die Vorbereitung von sog. «politischen Ausweisungen» gemäss Artikel 121 Absatz 2 BV. Der Auszug aus dem Strafregister dient der Erhärtung der eingegangenen Meldung und der Konkretisierung eines potentiellen Gefährdungsprofils. Dabei liegt die Bearbeitungskompetenz primär beim Nachrichtendienst des Bundes, fedpol steht demgegenüber die Entscheid-