Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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kompetenz zu (vgl. Art. 10 und 11 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, OV-EJPD, SR 172.213.1). Da die zuständige fedpol-Stelle die entsprechenden Vorschläge des Nachrichtendienstes prüfen und verifizieren können muss, benötigen beide Instanzen einen VOSTRA-Zugang.
− Tätigkeit des Bundessicherheitsdienstes (Art. 47 Bst. a Ziff. 8)
Bisher verfügt die gemäss Artikel 22 Absatz 1 BWIS für den Personenschutz zuständige Stelle des Bundes (der Bundessicherheitsdienst von fedpol) bloss über ein Zugangsrecht auf Urteilsdaten, das nur auf schriftlichem Weg geltend gemacht werden kann (Art. 22 Abs. 1 Bst. i VOSTRA-V). Um innert kurzer Frist eine Risikobeurteilung von Personen vornehmen zu können, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für schützenswerte Personen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 BWIS darstellen könnten, braucht diese Stelle einen Online-Zugang sowie Informationen über hängige Strafverfahren (Bst. a Ziff. 8).
− Kontrolle des polizeilichen Informationssystem-Verbundes (Art. 47 Bst. a Ziff. 9)
fedpol hat die Kontrolldienste JANUS und IPAS organisatorisch zusammengelegt. Die Kontrollen von JANUS und IPAS werden aktuell jedoch getrennt wahrgenommen (vgl. Art. 15 der Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei [JANUS-Verordnung, SR 360.2] und Art. 2 der Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei [IPAS-Verordnung, SR 361.2]). Gegenwärtig verfügt nur der «Kontrolldienst JANUS» über ein Zugangsrecht auf VOSTRA (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. e VOSTRA-V). Dieser Dienst hat u.a. die Aufgabe, die gesetzlich vorgesehene Kontrolle der in der JANUS-Datenbank erfassten Daten durchzuführen (vgl. Art. 13 Abs. 2 JANUS-V, SR 360.2). VOSTRA-Daten helfen, die Daten in JANUS periodisch auf ihre Glaubwürdigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. So kann es z.B. sinnvoll sein, dass der Personaliensatz mit Daten aus dem Strafregister (z.B. Alias-Namen) berichtigt wird. Im Rahmen der Schaffung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI, SR 361), welches am 5. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, wurde die ehemalige Rechtsgrundlage für die JANUS-Datenbank (Art. 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, ZentG, SR 360) aufgehoben und der Zusammenschluss der JANUS-Datenbank mit der IPAS-Datenbank beschlossen (vgl. Art. 9 ff. BPI). Dieser Zusammenschluss wird technisch erst in ein paar Jahren realisiert werden können. Der VOSTRA-Zugang zur Kontrolle der neuen Datenbank, welche den Namen «polizeilicher Informationssystem-Verbund» trägt, sollte aber weiterhin gewährleistet sein. Deshalb wird in Artikel 47 Buchstabe a Ziffer 9 der Zugangszweck im Hinblick auf diese neue Datenbank umschrieben.
− Abklärung von Löschungsvoraussetzungen nach DNA-Profil-Gesetz (Art. 47 Bst. a Ziff. 10)
Siehe die Ausführungen unten zu Artikel 47 Buchstabe l (kantonale DNA-Koordinationsstelle).