Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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− Abklärungen im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. 47 Bst.

a Ziff. 11)

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (voraussichtlich 1.1.2013) erhält die Zeugenschutzstelle des Bundes auch ein Zugangsrecht auf VOSTRA, welches sich sowohl auf Strafurteile als auch hängige Strafverfahren bezieht (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. l sowie Abs. 4 nStGB in der Fassung gemäss BBl 2012 131). Allerdings wurde der Zugriffszwecks («zur Erfüllung ihrer Aufgaben») nur sehr vage umschrieben. Das Ziel der VOSTRA-Abfragen kommt in der Regelung von Artikel 47 Buchstabe e Ziffer 11 nun besser zum Ausdruck:

 Die VOSTRA Informationen werden zunächst benötigt, um die Eignung derjenigen Personen zu überprüfen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden sollen. Diese Überprüfung muss auch während des Zeugenschutzprogramms wiederholt werden können, damit sich beispielsweise eine geschützte Person nicht der Strafverfolgung für neue Delikte entziehen kann. Für die „Eignung“ einer Person ist dabei nicht nur ihr eigenes deliktisches Vorleben massgebend, sondern allenfalls auch das strafrechtsrelevante Verhalten ihres nächsten Umfeldes, welches die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms entweder erschweren oder gar verunmöglichen kann.

 Der VOSTRA-Zugriff ist zudem notwendig, um die potentiellen «Gefährder» einer Prüfung unterziehen zu können, um so das Gefährdungspotential besser einschätzen zu können..

Da die Zeugenschutzstelle keine gerichtspolizeiliche Funktion erfüllt, erhält sie lediglich Zugang zum Behördenauszug 2plus (vgl. die einleitenden Ausführungen zu Art. 46 Bst. e). Dieser enthält jedoch keine Urteilskopien. Möchte die Zeugenschutzstelle Hintergrundinformationen zu den registrierten Strafdaten beschaffen (was nur durch Erkundigungen bei den Strafbehörden möglich ist), wird es für sie schwieriger, das Zeugenschutzprogramm geheim zu halten.

Da die Zeugenschutzstelle des Bundes organisatorisch bei fedpol angegliedert ist, wird sie in der Aufzählung der zugangsberechtigten Behörden nicht mehr eigens genannt.

Artikel 47 Buchstabe b (Nachrichtendienst des Bundes)

Die Online-Zugangsrechte des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sind heute im Sinne einer Übergangsregelung (vgl. Art. 367 Abs. 3 StGB) in Artikel 21 Absatz 4 VOSTRA-V geregelt. Der neue Regelungsvorschlag basiert auf einem Gesetzesentwurf, der im Jahre 2009 in die Vernehmlassung geschickt wurde und sich damals noch auf den Dienst für Analyse und Prävention des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (DAP-VBS) bezog. Beim NDB handelt es sich um eine Behörde, die im Bereich der Verhütung von Straftaten (also im präventiven Bereich) tätig ist. Daher wird dem NDB kein Zugang zum Behördenauszug 1 erteilt (vgl. die Ausführungen zu Art. 46). Konkret wird der Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus für folgende Aufgaben erteilt: