Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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tachés im Ausland als auch die Mitarbeiter der Kooperationszentren in Genf und Chiasso einen reibungslosen Informationsaustausch mit dem Ausland. Sie leisten Unterstützung bei Ermittlungsverfahren und stellen erste Kontakte mit ausländischen Behörden her. Der Zugang zum Behördenauszug 1 dient der Informationsbeschaffung im Rahmen des gerichtspolizeilichen Informationsaustausches über Interpol mit ausländischen Polizeidienststellen bei der Beantwortung und der Stellung von polizeilichen Auskunftsersuchen.

− Informationsvermittlung an Europol im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen (Art. 46 Bst. e Ziff. 3)

Neu muss auch beim Europäischen Polizeiamt Europol nicht mehr zwischen einzelnen Deliktsbereichen unterschieden werden, da der entsprechende Informationsfluss im Inland (infolge der Öffnung des VOSTRA-Zugangs für kantonale Polizeistellen; vgl. Art. 46 Bst. f und Art. 47 Bst. c Ziff. 1) künftig alle Deliktsbereiche erfasst. Der Umfang der Informationsvermittlung an Europol hängt davon ab, für was für ein Verfahren die Registerinformation benötigt wird (vgl. die einleitenden Bemerkungen zu Art. 46 Bst. e): Der Behördenauszug 1 darf nur dann an Europol weitergegeben werden, wenn die VOSTRA-Daten im Ausland im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden (d.h. es muss bereits ein Verdacht auf eine begangene Straftat bestehen). Zum Zwecke der Erkennung oder Verhütung von Straftaten darf nur der Behördenauszug 2plus übermittelt werden (vgl. dazu Art. 47 Bst. a Ziff. 4).

Bei der Definition des Zugriffszwecks wird − wie bereits in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h VOSTRA-V − auf Artikel 355a StGB Bezug genommen. Diese Bestimmung legt generalklauselartig die weiteren Voraussetzungen fest, unter denen Daten an Europol weitergeleitet werden dürfen. Gemäss Artikel 355a StGB gelten für Europol die gleichen Bearbeitungsbeschränkungen wie für die entsprechenden innerstaatlichen Stellen. Darüber hinaus gelten für Europol natürlich auch die anderen Zugangsbeschränkungen, die in Artikel 355a StGB genannt werden (staatsvertragliche und solche des innerstaatlichen Rechts). Europol wäre also vor der Datenbekanntgabe jeweils darüber zu unterrichten, dass insbesondere die Speicherungs- und Weitergaberegeln gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 auch für Europol gelten.

Zuständig für den Datentransfer ist eine entsprechende Verbindungsstelle bei fedpol (nämlich die «Einsatzzentrale»). Es ist kein direkter Anschluss von Europol an VOSTRA vorgesehen. Ein Datenaustausch mit Europol im Rahmen des Behördenauszuges 2plus erfolgt im Übrigen auch durch den Nachrichtendienst des Bundes (vgl. dazu Art 47 Bst. b Ziff. 2).

− Informationsvermittlung ins Ausland im Rahmen bilateraler Polizeikooperation zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen (Art. 46 Bst. e Ziff. 4)

Wie in den einleitenden Bemerkungen zu Artikel 46 Buchstabe e bereits erwähnt wurde, sollen VOSTRA-Daten nicht nur im Rahmen der Polizeikooperation in den Bereichen Interpol und Europol genutzt werden können, sondern neu auch im Rahmen anderer Kooperationsverträge, die an dieser Stelle nicht alle aufgezählt werden können.142

142 Vgl. die Auflistung unter «http://www.admin.ch/ch/d/sr/0.36.html».