Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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In den Buchstaben a–c wird der Informationsumfang präzisiert. Die SNB kann namentlich Auskünfte und Unterlagen zur Einschätzung der jeweiligen Finanzmarktteilnehmer zur massgeblichen Marktentwicklung, zur Identifikation relevanter Risikofaktoren, der Exponierung gegenüber bestimmten Risikofaktoren und der Widerstandsfähigkeit einholen. Der Umfang der Informationen wird indes nicht abschliessend aufgeführt, um der SNB je nach Risikoentwicklung einen Ermessensspielraum bei der Informationsbeschaffung zu belassen.
Abs. 2
Im Bewusstsein der Gefahr funktionaler Überschneidungen und Doppelspurigkeiten
– insbesondere mit der FINMA – wird das Auskunftsrecht der SNB klar begrenzt. Die SNB wird durch die Gesetzesänderung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, indem sie sich auf notwendige Informationen zu beschränken und das Auskunftsrecht verhältnismässig auszuüben hat. Entsprechend hat die SNB auf das Einholen von Auskünften und das Verlangen von Unterlagen zu verzichten, wenn sie die Informationen in gleicher Qualität und in der erforderlichen Form auf anderem Weg beschaffen kann. Dies setzt im Regelfall eine vorherige Anfrage bei der FINMA voraus.
Abs. 3
Die SNB erlässt über das Auskunfts- oder Herausgabebegehren eine begründete Verfügung. Auf diese Weise erhält der Auskunftspflichtige die Möglichkeit, gegen das Begehren der SNB allenfalls Beschwerde einzureichen.
Abs. 4
Die SNB wird verpflichtet, die Auskunftspflichtigen über (a) den Gegenstand, (b) die Ziele und den Ablauf des Auskunftsverfahrens sowie (c) die vorgesehene Verwendung der Auskünfte und Unterlagen zu informieren. Durch eine umfassende Information der Auskunftspflichtigen soll deren Verständnis für den zur Informationsbeschaffung erforderlichen Aufwand gewonnen werden. Gleichzeitig erleichtert eine klare Kommunikation der beabsichtigten Verwendung eine zielgerichtete Bereitstellung der Informationen durch die Auskunftspflichtigen. Darüber hinaus kann Bedenken der Auskunftspflichtigen hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit bereits im Vorfeld begegnet werden, wenn die Verwendung der Information klar aufgezeigt wird. Die Wahrung der Vertraulichkeit wird überdies durch die in Artikel 49 NBG verankerte Geheimhaltungspflicht gewährleistet.
3. Abschnitt: Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 19 Grundsatz
Da die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen neu einheitlich zusammen mit den übrigen Finanzmarktinfrastrukturen im FinfraG geregelt werden, wird in Artikel 19 Absatz 1 NBG auf das FinfraG verwiesen. Ferner wird die Bestimmung an die Terminologie des FinfraG angepasst. So wird nicht mehr vom überholten Begriff der Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme gesprochen, sondern