Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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zen über Banken als Einzelinstitute einräumt und Konzernobergesellschaften in der Regel keinen Bankenstatus haben, wäre im Insolvenzfall nicht die FINMA, sondern das ordentliche Konkursgericht zuständig. Diese geteilte Zuständigkeitsordnung könnte im Ernstfall zu grossen praktischen Schwierigkeiten führen. Bei Gruppengesellschaften, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften), gilt es zudem zu verhindern, dass bewilligungspflichtige Tätigkeiten von nicht adäquat beaufsichtigten Dritten ausgeübt werden. Im Übrigen ist der Einbezug von Holdinggesellschaften und wesentlichen Gruppengesellschaften in ein Abwicklungsregime eine der Hauptforderungen des FSB gemäss den «Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions» vom Oktober 201178.
Entsprechend sollen Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften den Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bestimmungen zum Bankenkonkurs unterstellt werden. Der Begriff der Konzernobergesellschaft findet bereits heute in den Bestimmungen zum Wandlungskapital der systemrelevanten Banken (z.B. in Art. 126 Abs. 2 Bst. a ERV) Verwendung und ist umfassender zu verstehen als der Begriff der Holdinggesellschaft.
Abs. 2 und 3
Wesentliche Funktionen können gemäss dem Konsultativdokument des FSB zur «Assessment Methodology for the Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions» vom 28. August 201379 beispielsweise in den Bereichen Tresorerie, Risikomanagement, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung oder Recht und Compliance bestehen. Gemäss Absatz 2 stellt der Bundesrat dafür Kriterien auf. Die FINMA ihrerseits hat gemäss Absatz 3 die Aufgabe, betreffend die jeweiligen Finanzgruppen oder Finanzkonglomerate die wesentlichen Gesellschaften konkret zu bezeichnen. Die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses soll Dritte darüber in transparenter Weise informieren.
Art. 23bis
Artikel 23bis enthält aktuell zwei Absätze, die beide aufgehoben werden können: Absatz 3 zur Amtshilfe wird neu ins FINMAG verschoben, die Regelung in Absatz 4 ist neu im FinfraG enthalten.
Neu soll in Artikel 23bis die bestehende Regelung von Artikel 47 VAG abgebildet werden. Damit bei wesentlichen Funktionsausgliederungen die Durchführung der Aufsicht nicht behindert wird, sind die entsprechenden Dienstleister der Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der FINMA zu unterstellen. Auch muss die FINMA die ausgelagerten Funktionen jederzeit vollumfänglich und ungehindert einsehen und prüfen können.
Art. 23septies
Die Regelung der grenzüberschreitenden Prüfungen erfolgt neu im FINMAG, so dass Artikel 23septies aufgehoben werden kann.
78 http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_111104cc.pdf
79 http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_130828.pdf