Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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2.5 Strafprozessordnung

Art. 269 Abs. 2 Bst. j

Artikel 40 und 40a BEHG werden neu zu den Artikeln 139 und 140 FinfraG. Der Verweis in Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe j der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200775 wird entsprechend angepasst.

2.6 Mehrwertsteuergesetz

Art. 78 Abs. 6

Da grosse Teil des BEHG ins FinfraG überführt werden, muss Artikel 78 Absatz 6 des Mehrwertsteuergesetzes vom 19 Juni 200976 um das FinfraG ergänzt werden.

2.7 Nationalbankgesetz

Art. 15

Abs. 1

Der Begriff der Börsen wird in Artikel 15 Absatz 1 NBG durch denjenigen der Finanzmarktinfrastrukturen ersetzt. Damit wird eine Grundlage dafür geschaffen, dass auch Transaktionsregister und nicht systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen der SNB statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern haben.

Abs. 2

Gemäss Artikel 73 FinfraG gelten als Zahlungssysteme nur jene Systeme, welche die Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen aus Finanzmarkttransaktionen unter Finanzintermediären ermöglichen. Damit sich die SNB weiterhin im Rahmen der Zahlungsverkehrsstatistik einen Überblick über den Zahlungsverkehr insgesamt machen kann, wird in Absatz 2 entsprechend ergänzt, dass sich die statistische Auskunftspflicht auch auf die Einrichtungen zur Abrechnung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs erstreckt. Der Kreis der meldepflichtigen Institute wird durch diese Präzisierung nicht erweitert.

75 SR 312

76 SR 641.20