Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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von den Finanzmarktinfrastrukturen. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem geltenden Recht.

Art. 20 Überwachungsinstrumente

Die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen werden neu im FinfraG geregelt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 von Artikel 20 NBG können daher aufgehoben werden. Die Bestimmung enthält neu nur noch das Instrumentarium der SNB, um die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen zu überwachen. Die Überschrift wird entsprechend angepasst.

Damit die SNB beurteilen kann, ob zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme systemisch bedeutsam sind, müssen sie der SNB auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen, welche die Nationalbank hierfür benötigt (Abs. 1). Steht fest, dass eine Finanzmarktinfrastruktur systemisch bedeutsam ist, so hat sie und ihre Prüfgesellschaft (vgl. Art. 76 FinfraG) der SNB alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die die SNB zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Abs. 2). Sie müssen der Nationalbank zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Überwachung von wesentlicher Bedeutung sind. Die Bestimmung entspricht Artikel 29 FINMAG.

Absatz 3 ermöglicht es der SNB, Prüfungen selbst durchzuführen oder durch die von der Finanzmarktinfrastruktur beauftragte Prüfgesellschaft ausüben zu lassen. Der Einsatz von sogenannten Prüfungsbeauftragten wie sie im FINMAG vorgesehen werden (vgl. Art. 24) erscheint nicht notwendig. Wird eine Prüfgesellschaft eingesetzt, so hat die Finanzmarktinfrastruktur dieser gemäss Absatz 4 alle Informationen, das heisst Auskünfte und Unterlagenzu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (vgl. die analoge Bestimmung in Art. 25 FINMAG).

Art. 21 Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden

Die Bestimmung übernimmt die geltende Regelung, wird jedoch sprachlich leicht angepasst. Insbesondere wird die Klarstellung von Absatz 2 Buchstabe b generell übernommen, wonach «Auskünfte und Unterlagen» unter dem Oberbegriff «Informationen» zusammengefasst werden können. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden ist zum einen dann erforderlich, wenn diese spezifische Informationsbedürfnisse über eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur mit Sitz in der Schweiz haben. Als Gründe hierfür kommen beispielsweise in Frage, dass die Infrastruktur grenzüberschreitende Dienstleistungen für ausländische Märkte oder für ausländische Teilnehmer erbringt, oder dass sie Zahlungen in anderen Währungen abrechnet oder abwickelt. Zum anderen kann die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden erforderlich sein, wenn eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur ihren Sitz im Ausland hat. Sind die in Artikel 22 FinfraG aufgeführten Bedingungen für die Befreiung von der Einhaltung der besonderen Anforderungen erfüllt, arbeitet die SNB mit den für die Aufsicht und Überwachung zuständigen ausländischen Behörden zusammen und kann von diesen Informationen ersuchen.

Art. 22 Abs. 1

Der Begriff «Börsen» wird ersetzt durch «Finanzmarktinfrastrukturen».